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FAQ: Das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren Häu­fi­ge Fra­gen zum Fest­stel­lungs­ver­fah­ren auf ei­nen Blick

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um das Feststellungsverfahren zur Umlagepflicht U1. Von der Ermittlung der Beschäftigten und der Arbeitszeiten bis hin zu Insolvenz und Fusion.

Ein Mann am Büroarbeitsplatz.

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Fest­stel­lung: Be­schäf­tig­te, Be­triebs­sta­tus, Frei­wil­li­ges Aus­gleichs­ver­fah­ren und mehr

Wie er­mitt­le ich die Zahl der Teil­zeit­be­schäf­tig­ten mit schwan­ken­der Ar­beits­zeit?

Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, ermitteln Sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate mit einer Durchschnittsberechnung.

Rechenbeispiel Durchschnittsberechnung:

WochenArbeitszeit Stunden/Woche
18
215
311
410
insgesamt:44

44 Stunden ./. 4 Wochen = 11 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Beispielmonat. Den Teilzeitbeschäftigten setzen Sie im Beispielmonat mit dem Faktor 0,5 an.

Be­rück­sich­ti­ge ich da­bei auch kurz­fris­tig Be­schäf­tig­te?

Kurzfristig Beschäftigte berücksichtigen Sie wie Teilzeitbeschäftigte.

Wer­den Ar­beit­neh­mer in Kurz­ar­beit auch be­rück­sich­tigt?

Ja, auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten berücksichtigt. Dabei legen Sie die vertraglich festgelegte Arbeitszeit zugrunde.

Wie er­mitt­le ich die an­re­chen­ba­ren Ar­beit­neh­mer ei­nes Mo­nats?

BeschäftigteWöchentliche Arbeitszeit pro BeschäftigtenAnrechenbare Arbeitnehmer
2 Geschäftsführer40 Stunden-
14 Büroangestellte40 Stunden14
3 Auszubildende40 Stunden-
3 schwerbehinderte Arbeitnehmer40 Stunden-
1 Teilzeitbeschäftigter32 Stunden1
1 Teilzeitbeschäftigter24 Stunden0,75
3 Teilzeitbeschäftigte16 Stunden1,50
17 Teilzeitbeschäftigte6 Stunden4,25
44 Beschäftigte gesamt21,50

Der Be­trieb be­stand das kom­plet­te Vor­jahr. Wann neh­me ich teil?

Sie nehmen am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn Sie in dem Kalenderjahr, das der Feststellung vorausgegangenen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Diese acht Monate brauchen nicht zusammenzuhängen. Bei dieser Feststellung gehen Sie jeweils von der Zahl der Arbeitnehmer aus, die am Ersten des Kalendermonats beschäftigt waren.

Der Be­trieb be­stand nicht das kom­plet­te Vor­jahr. Wann neh­me ich teil?

Als Arbeitgeber nehmen Sie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn Sie während des Bestehens Ihres Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Auch bei dieser Feststellung gehen Sie jeweils von den Verhältnissen am Ersten des Kalendermonats aus.

Beispiel:

Betriebserrichtung am 01.06. des Vorjahres

Anzahl der anrechenbaren Beschäftigtenjeweils am
18,5001.06.
2701.07.
3401.08.
35,2501.09.
26,5001.10.
32,0001.11.
29,5001.12.

Ihr Betrieb hat in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr an sieben Monaten bestanden. An vier Kalendermonaten lag die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten nicht über 30, an drei Kalendermonaten lag sie über 30. Da Sie an der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die Teilnahme am U1-Verfahren nicht überschritten haben, nehmen Sie als Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teil.

Der Be­trieb wur­de im Lau­fe ei­nes Ka­len­der­jah­res ge­grün­det. Wann neh­me ich teil?

Bei Errichtung eines Betriebes im Laufe eines Kalenderjahres nehmen Sie als Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass Sie während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen werden.

Schätzen Sie die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer sorgfältig. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann für das gesamte Kalenderjahr maßgebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse später von der Schätzung abweichen.

Beispiel:

Betriebserrichtung am 01.08. des laufenden Kalenderjahres

Geschätzte Anzahl der anrechenbaren Beschäftigtenjeweils am
3401.08.
35,2501.09.
26,5001.10.
3201.11.
29,5001.12.

Der Betrieb wird im laufenden Kalenderjahr an fünf Monaten bestehen. An zwei Kalendermonaten liegt die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten nicht über 30, an drei Kalendermonaten liegt sie über 30. Da Sie an der überwiegenden Zahl der Kalendermonate die Grenze für die Teilnahme am U1-Verfahren überschreiten werden, nehmen Sie als Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren nicht teil.

Was muss ich bei Über­nah­me ei­nes Be­trie­bes be­ach­ten?

Die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber ist wie eine Errichtung zu betrachten, wenn ein neuer Betrieb entstanden ist.

Sie müssen für den neu errichteten Betrieb ab dem Zeitpunkt der Übernahme die Teilnahme am U1-Verfahren prüfen.

Wie be­ur­tei­le ich die U1-​Teil­nah­me bei ei­nem Be­triebs­über­gang?

Werden Betriebe oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen, spricht man von einem Betriebsübergang.

Ist vom Übergang der ganze Betrieb betroffen, bleibt die für das laufende Kalenderjahr getroffene Feststellung maßgebend. Die Erhöhung Ihrer Arbeitnehmer wirkt sich erst im Folgejahr aus.

Ist vom Übergang nur ein Betriebsteil betroffen, müssen Sie die Teilnahme am Ausgleisverfahren neu feststellen.

Der Be­trieb mel­det im lau­fen­den Ka­len­der­jahr In­sol­venz an. Was nun?

Kommt im Falle der Insolvenz ein Insolvenzverwalter zum Einsatz, rückt dieser in die Arbeitgeberstellung ein. Der Insolvenzverwalter nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. In diesem Fall gilt das Gleiche wie bei der Errichtung von Betrieben im Laufe eines Jahres.

Der Insolvenzverwalter nimmt mit dem Betrieb in diesem Kalenderjahr am Ausgleichsverfahren teil, wenn während der überwiegenden Zahl der noch verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Personen weiterbeschäftigt werden. Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer muss sorgfältig geschätzt werden. Die freigestellten Arbeitnehmer werden aufgrund ihres faktisch nicht vorhandenen Entgeltfortzahlungsanspruches nicht angerechnet, gleichwohl sind für sie Umlagen zu zahlen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann für das gesamte Kalenderjahr maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen.

Die Ar­beit­neh­mer­zahl steigt oder sinkt im lau­fen­den Ka­len­der­jahr. Was nun?

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen treffen Sie grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.

Ich, na­tür­li­che Per­son, be­sit­ze meh­re­re Be­trie­be. Wie er­folgt die Be­ur­tei­lung?

Haben Sie als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob Sie am Ausgleichverfahren teilnehmen, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das heißt: Die Zahl Ihrer in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wird zusammengerechnet.

Hintergrund: Das AAG stellt bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich. Auch die im Haushalt des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer sind hierbei zu berücksichtigen.

Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Betrieb seinen Sitz im Ausland hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.

Beispiel:

Arbeitgeber in allen Betrieben: Irmgard Frisch

Metzgerei Frisch3 Beschäftigte
Schreinerei Frisch4 Beschäftigte
Privathaushalt Frisch1 Beschäftigte
insgesamt8 Beschäftigte

Die Anzahl der anrechenbaren Beschäftigten beträgt 8.

Ich, ju­ris­ti­sche Per­son, be­sit­ze meh­re­re Be­trie­be. Wie er­folgt die Be­ur­tei­lung?

Bei juristischen Personen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften müssen Sie für jeden Betrieb eigenständig prüfen, ob dieser den Status eines Kleinbetriebes (mit bis zu 30 Mitarbeitern) hat. Unabhängig davon, ob der Betrieb einem Konzern angehört oder nicht. Hat ein Betrieb den Status eines Kleinbetriebes (mit bis zu 30 Mitarbeitern), muss er am Umlageverfahren U1 teilnehmen.

Was, wenn ein ge­mein­nüt­zi­ger Ver­ein der Ar­beit­ge­ber ist?

Wenn Personen als Arbeitnehmer für einen Verein tätig werden, nehmen auch diese Institutionen unter den üblichen Rahmenbedingungen am Umlageverfahren teil.

Die bloße Eigenschaft eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins befreit allein nicht von der Teilnahme am U1-Verfahren. Hierzu müsste der jeweilige Verein zu den Arbeitgebern gehören, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossenen sind.

Neh­men po­li­ti­sche Par­tei­en, de­ren Frak­tio­nen oder ein­zel­ne Ab­ge­ord­ne­te teil?

Politische Parteien nehmen unter den üblichen Rahmenbedingungen am Umlageverfahren teil, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigten. Sie sind keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 AAG; die Ausnahmevorschrift gilt nicht.

Dies gilt ebenso für Fraktionen der politischen Parteien im Deutschen Bundestag oder in den Landtagen. Werden nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nehmen die Fraktionen am U1-Verfahren und - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten - am U2-Verfahren teil.

Beschäftigen einzelne Abgeordnete Arbeitnehmer, treten sie als private Arbeitgeber auf. Sie nehmen an den Umlageverfahren U1 und U2 teil, wenn die üblichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dies gilt für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie für Europaabgeordnete hinsichtlich ihrer in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

Um­la­ge­pflicht von Pri­vat­haus­hal­ten

Ein Arbeitgeber, der in seinem Privathaushalt eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, nimmt ebenfalls am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teil.

Neben den Pauschalbeiträgen und der Pauschsteuer zahlt der Arbeitgeber im Privathaushalt auch Umlagebeträge zum Ausgleichsverfahren U1 und U2. Die Berechnung der Beiträge erfolgt durch die Minijob-Zentrale. Die Beträge werden halbjährlich eingezogen.

Neh­men Bot­schaf­ten und Kon­su­la­te am Aus­gleichs­ver­fah­ren teil?

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil.

Darf ich am U1-​Ver­fah­ren auch frei­wil­lig teil­neh­men?

Arbeitgeber, die vom gesetzlichen Ausgleichsverfahren nicht erfasst werden, haben keine Möglichkeit, dem U1-Verfahren freiwillig beizutreten. Sie können allerdings eigene Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten.

Was ist das Frei­wil­li­ge Aus­gleichs­ver­fah­ren?

Arbeitgeber derselben Branche können eine eigene Einrichtung zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen gründen. Nehmen Sie als Arbeitgeber am freiwilligen Ausgleichsverfahren Ihrer Branche teil, finden vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des AAG keine Anwendung mehr.

Die freiwillige Ausgleichseinrichtung kümmert sich um die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft – für alle Beschäftigten des Mitgliedsbetriebs. Auch für Minijobber entrichten Sie dann die Umlagebeträge an die freiwillige Ausgleichseinrichtung. Die Minijob-Zentrale erhält nur die Pauschalbeiträge, die Pauschsteuer sowie die Insolvenzgeldumlage für die geringfügig Beschäftigten.

Scheiden Sie aus dem freiwilligen Ausgleichsverfahren aus, gelten ab dem Folgetag die Vorschriften des AAG .

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