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Lohn­fort­zah­lung bei Un­fall Bes­ser ab­ge­si­chert

Trotz hoher Sicherheitsstandards, moderner Arbeitsplätze oder aller Vorsicht im Straßenverkehr – Unfälle passieren. Weder in Ihrem Betrieb noch außerhalb können Sie diese vollkommen ausschließen. Derartige Unfälle ziehen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach sich. Gut, dass Sie auch in diesem Fall abgesichert sind.

Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit Ihres Beschäftigten spielt bei der Erstattung aus dem Ausgleichsverfahren bei Krankheit keine Rolle. Egal ob Sport- oder Arbeitsunfall, Verkehrs- oder Wegeunfall, Bronchitis oder Gastritis: für Ihre Lohnfortzahlung gelten stets dieselben Vorschriften.

Alle Bedingungen zur Erstattung haben wir hier für Sie kompakt aufbereitet. Kurz und knapp bedeutet das für Sie:

  • Sie zahlen den Lohn Ihres Beschäftigten auch bei einem Unfall für höchstens sechs Wochen fort.
  • Sie erhalten von uns auf Antrag 80 Prozent Ihrer Zahlungen erstattet.
  • Den Erstattungsantrag übermitteln Sie wie gewohnt über das maschinelle Erstattungserfahren. Im Datenbaustein DBAU – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit – füllen Sie die Felder „Abtretung" und „Ursache der Arbeitsunfähigkeit" aus.
Eine Frau arbeitet in einer Werkstatt. Sie trägt eine Schutzbrille.

Schrei­ner­meis­te­rin (37), Ar­beit­ge­be­rin in ei­nem säch­si­schen Fa­mi­li­en­be­trieb

Als mein Mitarbeiter im Betrieb die Treppe herunterfiel, wusste ich erst nicht, wie ich den Ausfall verkraften soll. Zum Glück hat die Arbeitgeberversicherung in den ersten Wochen einen Großteil seines Lohns erstattet!

Lohn­fort­zah­lung bei Un­fall Ab­tre­tung und Er­stat­tung

In Fällen, in denen ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit Ihres Arbeitnehmers verschuldet, führt die Abtretung zu einer sachgerechten Risikoverteilung. Das heißt: Sie erhalten schnell den Großteil der Entgeltfortzahlung von uns erstattet. Den Rest machen Sie gegenüber dem Schädiger geltend. Unsere Erstattungsleistung melden wir im Übrigen ebenfalls bei dem Schädiger an.

Ihr Mitarbeiter wird beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, den er nicht selbst (allein) verschuldet hat, verletzt. Die Verletzung ist so gravierend, dass er längere Zeit ausfällt. Obwohl die Arbeitsunfähigkeit Ihres Mitarbeiters durch einen Dritten verursacht wurde, müssen Sie als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten.

Sie haben allerdings einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, wenn Ihr Mitarbeiter von diesem Schadenersatz wegen Verdienstausfalls beanspruchen kann. Dieser Ersatzanspruch geht bis zur Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung auf Sie über. Neben dem fortgezahlten Entgelt muss der Schädiger auch die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erstatten.

Screenshot sv.net - Schädigung durch Dritte

Abtretung = Ja (Schädigung durch Dritte)

Ab­tre­tung bei Un­fall Die Ab­tre­tung im ma­schi­nel­len Ver­fah­ren

Beantragen Sie in diesem Fall die Erstattung Ihrer Lohnfortzahlung, treten Sie uns Ihre Ansprüche bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages ab. Das bedeutet: Da Sie von uns 80 Prozent Ihrer Aufwendungen zurück erhalten – inklusive der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen –, treten Sie Ihre Ersatzansprüche in dieser Höhe an uns ab.

Die Abtretung erklären Sie im maschinellen Verfahren, indem Sie im Datenbaustein DBAU – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit – das Feld „Abtretung" mit J = Ja füllen. Das Feld „Ursache der Arbeitsunfähigkeit" kennzeichnen Sie in diesem Fall mit 1 = Schädigung durch Dritte.

Wählen Sie:

1 = Schädigung durch Dritte, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Dritten verursacht wurde,

2 = Arbeitsunfall/Berufskrankheit, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall/ eine Berufskrankheit begründet wurde,

0 = Grundstellung, wenn es sich weder um einen Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit noch um eine Schädigung durch Dritte handelt.

Diese Kennzeichnung hat keinen Einfluss auf die Erstattung nach dem AAG .

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

Haben Sie Fragen zur Abtretung?

Wir helfen gerne!

Oft nach­ge­fragt: Mein Mit­ar­bei­ter hat­te ei­nen Ar­beits­un­fall – was nun?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Denn sie schützt Sie vor Ansprüchen Ihrer Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und auch bei Berufskrankheiten. Dies gilt sowohl für Minijobber, egal ob im Betrieb oder im Privathaushalt, als auch für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Denken Sie deshalb daran, Ihre Arbeitnehmer auch bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Nur so greift im Falle eines Arbeitsunfalls der Versicherungsschutz. Detaillierte Informationen zur Unfallversicherung finden Sie auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Mi­ni­job und ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung