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Lohn­fort­zah­lung bei Re­ha Wir er­stat­ten die Lohn­fort­zah­lung bei Vor­sor­ge-​ und Re­ha­maß­nah­men

Ihr Mitarbeiter tritt seine lang geplante Reha-Maßnahme an. Im Vorfeld hat er Sie bereits über den Beginn und über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme informiert und den Bescheid über die Bewilligung der Maßnahme vorgelegt. Ihr Mitarbeiter kann jetzt in Ruhe an seiner Gesundheit arbeiten, denn finanziell ist er abgesichert.

Bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen zahlen Sie das Entgelt des Mitarbeiters für bis zu sechs Wochen fort. Mit der Arbeitgeberversicherung sind auch Sie abgesichert: Denn wir kümmern uns um Ihre Aufwendungen. Übermitteln Sie uns dazu einfach Ihren Antrag auf Erstattung der Aufwendungen bei Vorsorge- oder Rehamaßnahmen.

Im Rahmen des U1-Verfahrens erhalten Sie von uns 80 Prozent Ihrer Aufwendungen erstattet. Dabei sind die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung in dieser Erstattung enthalten. So verkraften Sie den Ausfall leichter – zumindest finanziell.

Ein Mann sitzt am Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop.

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Auf ei­nen Blick: Lohn­fort­zah­lung bei Re­ha-​ und Vor­sor­ge­maß­nah­men

Wann muss ein Ar­beit­neh­mer mir mit­tei­len, dass er ei­ne Re­ha-​Maß­nah­me be­kommt?

Der Arbeitnehmer muss Sie über den Beginn einer Maßnahme, ihre voraussichtliche Dauer oder eine Verlängerung unverzüglich informieren. Außerdem muss er den Bescheid oder die Vorabinformation zur Bewilligung einer Maßnahme vorlegen.

Wie lan­ge zah­le ich das Ent­gelt in die­sem Fall wei­ter?

Sie leisten die Entgeltfortzahlung maximal für die ersten 42 Tage.

Die Dauer der Maßnahme ist von der zu behandelnden Krankheit abhängig. Sie variiert und kann zwischen drei Wochen und mehreren Monaten liegen. Auch Verlängerungen sind möglich.

Zu Be­ginn der Re­ha ist der Mit­ar­bei­ter ar­beits­un­fä­hig. Was nun?

Beginnt die Reha während einer Arbeitsunfähigkeit, leisten Sie vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an für längstens sechs Wochen die Entgeltfortzahlung. Durch die Reha verlängert sich dieser Zeitraum nicht.

Der Ar­beit­neh­mer ist wäh­rend der Re­ha ar­beits­fä­hig und nicht krank. Was nun?

Sie leisten Entgeltfortzahlung wegen einer Reha-Maßnahme für den Zeitraum vom Antritt bis einschließlich des letzten Tages der Maßnahme – maximal für sechs Wochen. Am folgenden Arbeitstag muss Ihr Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen.

Mein Ar­beit­neh­mer kommt ar­beits­un­fä­hig aus der Re­ha-​Maß­nah­me nach Hau­se. Was nun?

Sie leisten die Entgeltfortzahlung bis Ihr Arbeitnehmer wieder gesund oder der Anspruch erschöpft ist. Die Entgeltfortzahlung verlängert sich auch bei unterschiedlichen Krankheiten nicht.

Die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zunächst die Reha-Einrichtung. Am nächsten Werktag nach der Entlassung stellt der behandelnde Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit fest.

Ist der Arbeitnehmer nach der Entlassung ggf. nur kurzfristig arbeitsfähig, kann er einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. War der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit bereits schon einmal krank, wird diese Zeit angerechnet.

Sind bei der Ent­gelt­fort­zah­lung bei Re­ha die Vor­er­kran­kun­gen re­le­vant?

Ja. Auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation werden die sogenannten Vorerkrankungszeiten bei der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit angerechnet.

Be­kom­me ich die Ent­gelt­fort­zah­lung bei ei­ner Mut­ter-​/Va­ter-​Kind-​Kur er­stat­tet?

Selbstverständlich. Auch in diesem Fall erhalten Sie einen Ausgleich Ihrer Aufwendungen im U1-Verfahren. Denn die Mutter-Kind-Kur und die Vater-Kind-Kur fallen unter die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Eindeutig steht hier immer die Behandlungsbedürftigkeit des Elternteils im Vordergrund. Sie leisten die Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen.

Der Ar­beit­neh­mer be­glei­tet sein Kind bei ei­ner Re­ha-​Maß­nah­me. Was nun?

In diesem Fall greifen die Vorschriften für die Entgeltfortzahlung nicht. Eine Erstattung des Verdienstausfalls durch das Umlageverfahren 1 ist daher nicht möglich.

Ist bei einer Maßnahme für Kinder oder Jugendliche die Mitaufnahme einer Begleitperson bewilligt, kann die Begleitperson beim zuständigen Träger der Maßnahme beantragen, dass sie den Verdienstausfall erstattet bekommt.

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Keine Frage – Organspende geht uns alle an. Wir zeigen, welche Aufwendungen auf Arbeitgeber zukommen und wie Arbeitgeber den Ausfall des Arbeitnehmers finanziell gut überstehen. Dabei unterscheiden wir in Organempfänger und Organspender, da die Entgeltfortzahlung und die Erstattung der Aufwendungen für Arbeitgeber unterschiedlich geregelt sind.

Lohn­fort­zah­lung bei Or­gan­spen­de

Zählt Ihr Mitarbeiter zum Kreis der Organempfänger, hat er einen  Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen wegen derselben Erkrankung. Nehmen Sie am Umlageverfahren U1 teil, erstatten wir Ihnen 80 Prozent Ihrer Aufwendungen bei Krankheit. 

Ist Ihr Mitarbeiter Organspender, hat er unter anderem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Diesen Anspruch haben auch geringfügig Beschäftigte. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Organspende besteht ab Beginn einer Beschäftigung. Eine vierwöchige Wartezeit gibt es in diesem Fall nicht.

Die Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung können Sie sich von der Krankenkasse des Spendenempfängers erstatten lassen. Sie erhalten alle Aufwendungen zu 100 Prozent erstattet.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Angaben machen, die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches nötig sind.

Erforderliche Angaben sind z. B. die

  •  Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende
  •  Angabe des Trägers (z. B. Krankenkasse), der zur Erstattung der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Sie können Ihre Erstattungsansprüche bei der Krankenkasse des Organempfängers anmelden und beziffern. Dazu fordern Sie bei dieser Krankenkasse einfach einen entsprechenden Vordruck an. Die Erstattung erfolgt jedoch nicht im Rahmen des U1-Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

Or­gan­spen­de

Nahaufnahme eines Organspendeausweises.

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