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Um­la­ge­pflicht U1  Wel­che Ar­beit­ge­ber neh­men teil?

Die Umlagepflicht U1 zahlen Sie für

  • alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Krankenversicherung bei der KNAPPSCHAFT haben,
  • freiwillige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse und saisonal beschäftigte Nebenerwerbslandwirte, die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind. Vorausgesetzt, der umlagepflichtige Arbeitgeber hat die Arbeitgeberversicherung als Ausgleichskasse gewählt.
Ein Mann in einer Werkstatt.

Dank der Umlage U1 erhalten Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen großen Teil Ihrer Aufwendungen erstattet.

Um­la­ge­pflicht U1 Die­se Ar­beit­ge­ber sind um­la­ge­pflich­tig

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt.

Im U1-Verfahren sind nur Arbeitgeber umlagepflichtig und erstattungsberechtigt, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Sie beschäftigen ausschließlich Personen, die nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten anrechenbar sind, wie zum Beispiel Auszubildende und/oder schwerbehinderte Menschen? Auch in diesem Fall sind Sie umlagepflichtig und erstattungsberechtigt.

Als Arbeitgeber führen Sie Umlagebeträge U1 und U2 für Ihre bei der KNAPPSCHAFT versicherten Beschäftigten und für alle Minijobber ab.

On­line-​Rech­ner zum Um­la­ge-​Ver­gleich

Der Umlage-Vergleich geht schnell und einfach. Erfahren Sie hier, wie günstig unsere Umlagesätze sind.


Um­la­ge­pflicht U1 So er­mit­teln Sie die An­zahl der Be­schäf­tig­ten

Sie wollen die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten ermitteln? Zu den Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben; auch wenn Sie diesen bereits erfüllt haben. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte inklusive aller geringfügig Beschäftigten.

Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer geringeren Arbeitszeit in vermindertem Umfang mit einem entsprechenden Faktor als Beschäftigte berücksichtigt:

  • Nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich: Faktor 0,25
  • nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich:  Faktor 0,5
  • nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich: Faktor 0,75.

Gehen Sie dabei immer von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Beispiele finden Sie hier.

On­line-​Rech­ner zur Um­la­ge­pflicht U1

Fast alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern nehmen am Umlageverfahren U1 bei Krankheit teil. Sehen Sie, ob Sie dazu gehören!


Fest­stel­lung der Um­la­ge­pflicht Wann Sie die Um­la­ge­pflicht U1 be­ur­tei­len

Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ermitteln Sie, ob Sie am Ausgleichsverfahren U1 teilnehmen. Ihre Feststellung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie bleibt auch gültig, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.

Werden Sie als Arbeitgeber mit Beginn eines Kalenderjahres neu in das Ausgleichsverfahren einbezogen?

Dann besteht Ihr Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01. des Kalenderjahres an. Dies gilt auch für die vor dem 01.01. eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung.

Beispiel:

Sie nehmen erstmals am U1-Verfahen zum 01.01. teil. Ein Mitarbeiter ist bereits seit dem 19.12. arbeitsunfähig krank.

Sie können für den erkankten Mitarbeiter ab dem 01.01. einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen stellen.

Endet Ihre Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des Kalenderjahres?

Dann endet auch der Erstattungsanspruch mit dem 31.12. dieses Kalenderjahres. Dies gilt auch, wenn Sie die tatsächliche Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer über den 31.12. hinaus leisten.

Beispiel:

Sie scheiden als Arbeitgeber zum 31.12. aus der U1-Pflicht aus. Ein Mitarbeiter ist seit dem 19.12. arbeitsunfähig krank. Die Erkrankung dauert bis zum 12.01.

Für den erkrankten Mitarbeiter können Sie nur für die Zeit vom 19.12 bis 31.12. einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit stellen.

Un­ter­schrei­tet Ih­re Be­triebs­grö­ße den Ar­beit­neh­mer­grenz­wert?

Dann entsteht für Sie als Arbeitgeber automatisch Umlagepflicht zum U1-Verfahren. Eine förmliche Feststellung durch die Arbeitgeberversicherung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Falls Sie einen Feststellungsbescheid benötigen, können Sie diesen von uns erhalten. Unsere Feststellung gilt übrigens gegenüber allen Krankenkassen.

Ha­ben Sie noch Fra­gen zur Um­la­ge­pflicht U1? Wir las­sen Sie nicht hän­gen.

Mit unserem Rechner zur Umlagepflicht gelangen Sie einfach zum Ergebnis.

Darüber hinaus finden Sie hier viele Antworten auf Fragen zum Feststellungsverfahren.

Sollten Sie einmal nicht weiterkommen, helfen wir Ihnen natürlich gerne.

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

Fragen zum Ausgleichsverfahren?

Wir helfen Ihnen gerne!

Un­se­re Um­la­ge­sät­ze ab 01.01.2023

U1 -​ 1,10 %

Erstattungssatz: 80 %

U2 -​ 0,24 %

Erstattungssatz: 100 %

Aus­schluss vom Aus­gleichs­ver­fah­ren U1 Die­se Grup­pen sind vom Aus­gleichs­ver­fah­ren U1 aus­ge­nom­me­nen

Die­se Ar­beit­ge­ber, In­sti­tu­tio­nen und Per­so­nen sind vom Aus­gleichs­ver­fah­ren U1 aus­ge­nom­me­nen

Öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber

Ausgeschlossen sind:

  1. Ungeachtet einer Tarifbindung
  • der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
  • die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

2. Die von den unter 1 genannten geschaffenen privatrechtlichen

  • Vereinigungen,
  • Einrichtungen und
  • Unternehmungen.

Zwingende Voraussetzung für den Ausschluss am U1-Verfahren: Diese Institutionen sind hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden. 

3. Darüber hinaus sind ausgeschlossen:

  • Verbände von Gemeinden,
  • Gemeindeverbände und
  • kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände.

Die Tarifgebundenheit ist hier keine zwingende Voraussetzung für die Ausnahme vom Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit.

Zi­vi­le Ar­beits­kräf­te bei aus­län­di­schen Sta­tio­nie­rungs­kräf­ten

Zivile Arbeitskräfte, die bei ausländischen Stationierungskräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sind vom U1-Verfahren ausgenommen.

Haus­ge­wer­be­trei­ben­de und Heim­ar­bei­ter

Diese Personen erhalten in der Regel einen höheren Zuschlag zum Arbeitsentgelt. Damit besteht bereits eine spezielle Regelung zur Abmilderung des Entgeltfortzahlungsrisikos im Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine  Beteiligung am Ausgleichsverfahren ist nicht mehr erforderlich.

Spit­zen­ver­bän­de der Frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind grundsätzlich vom U1-Verfahren ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten.

Ausnahme

Sie nehmen am U1-Verfahren teil, wenn Sie Ihre Teilnahme schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände erklären.

Teil­neh­mer von be­trieb­li­chen Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­run­gen / au­ßer­be­trieb­li­chen Be­rufs­aus­bil­dun­gen

Personen, die von der Bundesagentur für Arbeit an einer bezuschussten betrieblichen Einstiegsqualifizierung und einer geförderten Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen teilnehmen, sind vom U1-Verfahren ausgenommen.

Mit­ar­bei­ten­de Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­mers

Ausgenommen vom Umlageverfahren U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden eines landwirtschaftlichen Unternehmers.

Für diese pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen zahlen Sie keine Umlagebeiträge U1 und U2. Weder an die Landwirtschaftliche Krankenkasse noch an eine der wählbaren Krankenkassen. Damit haben Sie auch keinen Erstattungsanspruch für diesen Personenkreis.

Aus­län­di­sche Sta­tio­nie­rungs­kräf­te

Ausländische Stationierungsstreitkräfte in Deutschland und das die Truppe begleitende Zivilpersonal sowie deren Angehörige nehmen nicht am U1-Verfahren teil.

Men­schen mit Be­hin­de­run­gen im Ar­beits­be­reich an­er­kann­ter Werk­stät­ten

Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, sind vom U1-Verfahren ausgenommen.

Umlagen sind keine zu zahlen.

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