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Um­la­ge­satz U1 So funk­tio­niert das Aus­gleichs­ver­fah­ren

Sie nehmen als Arbeitgeber am U1-Verfahren teil? Dann bezahlen Sie das Ausgleichsverfahren durch eine gesonderte Umlage: den Umlagesatz U1. Diese Umlage zahlen Sie für alle Ihre beschäftigten Arbeitnehmer und Minijobber.

Als Arbeitgeber zahlen Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz das Entgelt im Krankheitsfall Ihrer Mitarbeiter weiter. Nehmen Sie am U1-Verfahren teil, erhalten Sie nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) diese Zahlungen anteilig erstattet. 

Gut zu wissen: Als Arbeitnehmer gelten im arbeitsrechtlichen Sinne alle Personen, die auf Basis eines Arbeitsvertrags gegen Entgelt in Ihrem Unternehmen arbeiten.

On­line-​Rech­ner Um­la­ge­pflicht

Eine Frau am Büroarbeitsplatz blickt auf einen Monitor.

So gut wie alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen am Umlage-Verfahren U1 teil. Sie auch?

Um­la­ge-​Ver­gleichs­rech­ner

Ein Mann arbeitet in einem Büro an einem Laptop.

Was das Ausgleichsverfahren kostet? Sehen Sie selbst!

Un­se­re Um­la­ge­sät­ze

Ein Laptop und der Ausdruck einer Auswertung auf einem Schreibtisch.

U1 - 1,10 %
Erstattungssatz: 80 %
U2 - 0,24 %
Erstattungssatz: 100 %

Um­la­ge­satz U1 So be­rech­net sich die Hö­he der Um­la­ge U1

Die Umlage U1 richtet sich nach dem jeweiligen Entgelt. Im Detail bedeutet das: Entscheidend ist der Prozentsatz des Entgelts, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden bzw. bemessen werden würden (falls Arbeitnehmer nicht in die Rentenversicherung einzahlen).

Relevant für die Höhe der Umlage ist das laufende Arbeitsentgelt. Ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt. Die Berechnung des Umlagesatzes U1 erfolgt von einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist in den Rechtskreisen Ost und West noch bis zum 31.12.2024 unterschiedlich.

Gut zu wissen: Ist für Ihre Arbeitnehmer die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig? Dann gilt dennoch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung - und nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Bes­tens ab­ge­si­chert: mit dem güns­ti­gen Um­la­ge­satz U1 Für wel­che Be­schäf­tig­ten zah­le ich die Um­la­ge U1?

Umlagen zum U1-Verfahren zahlen Sie grundsätzlich für alle Ihre Arbeitnehmer, für die Sie im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung leisten. Hierzu gehören alle abhängig beschäftigten Angestellten sowie Auszubildende - auch Haushaltshilfen, die Sie im Privathaushalt beschäftigen.

Umlagen zahlen Sie somit für alle Personen, die im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) Arbeitnehmer oder Auszubildende sind.

Per­so­nen­grup­pen mit U1-​Pflicht U1-​pflich­ti­ge Per­so­nen

Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen
Auszubildende in Berufsausbildungen
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und ähnliche Personen in einer Nebenbeschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses
Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie bei vergleichbaren Freistellungen von der Arbeitsleistung
Praktikanten - vorgeschriebene Praktika gegen Entgelt
Praktikanten - freiwillige Praktika gegen Entgelt
Studenten mit Beschäftigung
Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen
Heimarbeiter mit tarifvertraglich bestimmtem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten
Schwerbehinderte Menschen
bei Insolvenz des Unternehmens für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer
bei Insolvenz des Unternehmens für die freigestellten Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen

Per­so­nen­grup­pen oh­ne U1-​Pflicht Per­so­nen oh­ne U1-​Pflicht

Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen von bis zu vier Wochen
Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst
Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr)
Praktikanten - vorgeschriebene Praktika ohne Entgelt
Praktikanten - freiwillige Praktika ohne Entgelt
Praktikum als Teil der Hochschulausbildung - beispielsweise das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte

Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen während der Praxisphase.

Vorausgesetzt,

  • das Praktikum ist in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und
  • die praktische Ausbildung ist im Wesentlichen nicht betrieblich,
  • sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt
Vorstandsvorsitzende und Vorstandsmitglieder
GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer)
Heimarbeiter ohne tarifvertraglich bestimmten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen
Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
Personen in Elternzeit
Freie Mitarbeiter
Eine Frau im Profil. Sie trägt unter anderem eine weiße Latzhose und ein weißes Basecap.

Ma­ler­meis­te­rin (37), Ar­beit­ge­be­rin in ei­nem Drei­mann­be­trieb

Durch die schnelle und hohe Erstattung der Arbeitgeberversicherung fielen die Lohnkosten für die Ausfallzeit meines Angestellten gering aus. Für mich eine sinnvolle Versicherung - und das für wenig Geld.

Un­ser Ziel? Vor­aus­schau­end pla­nen. Da­mit die Um­la­ge U1 lan­ge Zeit für Sie sta­bil bleibt.

Die Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit finanzieren wir durch die Umlage U1 der beteiligten Arbeitgeber. 

Wir als Arbeitgeberversicherung verwalten diese Umlagen als Sondervermögen. Selbstverständlich verwenden wir Ihre Gelder nur für gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Zwecke. 

Die Höhe der Umlage müssen wir so festsetzen, dass die Umlagebeträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen ausreichen, um die notwendigen Aufwendungen für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen und die sonstigen zulässigen Ausgaben zu bestreiten. Mehr dazu erfahren Sie in der Anlage 6 unserer Satzung.


Un­ser güns­ti­ger Um­la­ge­satz U1

JahrUmlagesatz U1
01/2023 - lfd.1,10 %
01/2022 - 12/20220,90 %
10/2020 - 12/20211,00 %
01 - 09/20200,90 %
20190,90 %
20180,90 %

Der Bei­trags­nach­weis für die Um­la­ge U1

Mit dem Beitragsnachweis weisen Sie Ihre Abgaben des Umlagesatzes U1 nicht personengebunden, sondern als Gesamtbetrag aus. Und das getrennt für alle Minijobber und für alle bei der KNAPPSCHAFT versicherten Arbeitnehmer. In diesen Beitragsnachweisen teilen Sie – rechtzeitig vor dem Zahlungstermin – die Summe Ihrer Abgaben mit, die Sie für einen Kalendermonat zahlen werden. Die Summe enthält auch die Umlagen U1 und U2.

Unsere Arbeitgeberversicherung bietet Ihnen attraktive Erstattungen zu günstigen Umlagesätzen. Sprechen Sie doch einfach unsere Firmenkundenbetreuer an oder machen selbst den Vergleich – mit unserem Umlage-Vergleichsrechner.

Hin­weis zum Bei­trags­nach­weis: Das Ein­ga­be­feld „ab­züg­lich Er­stat­tung U1/U2“

Sie möchten die Beiträge eines Monats um die zu erwartenden Erstattungsbeträge U1/U2 mindern?

Dann nutzen Sie das Feld „abzüglich Erstattung U1/U2“ auf dem Beitragsnachweis. Tragen Sie die Höhe der zu erwartenden Erstattungen bei Krankheit U1 oder bei Mutterschaft U2 ein und übermitteln die Erstattungsanträge.

Die Beiträge werden um die Erstattungsbeträge U1/U2 gemindert, wenn die Anträge rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge fehlerfrei bei uns sind. Treffen die Erstattungsanträge verspätet ein, findet die Verrechnung im nächsten Beitragsmonat statt.

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Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

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Wir helfen Ihnen gerne!