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Die Um­la­ge U1

So nehmen Sie teil

Ein Stethoskop und Geldscheine auf einem Tisch.

Fi­nan­zi­el­le Si­cher­heit – durch die Um­la­ge U1

Erkältungen landauf, landab und schon hat es einen Mitarbeiter erwischt. Ein anderer tritt gerade seine lang geplante Reha-Maßnahme an. Finanzielle Belastungen, die durch derartige Arbeitsausfälle entstehen, treffen gerade kleinere und mittelständische Arbeitgeber schwer. Das Ausgleichsverfahren und die Umlagepflicht zum U1-Verfahren machen diese Kosten für Arbeitgeber kalkulierbar. Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten sind ebenfalls umlagepflichtig. Dadurch sind auch sie mit ihrer Haushaltshilfe über die Umlage 1 abgesichert.

Teil­nah­me am U1-​Ver­fah­ren Nimmt mein Be­trieb am Um­la­ge­ver­fah­ren U1 teil?

Am U1-Verfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden alle Beschäftigten entsprechend der Personengruppe und ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Daher ist die Zahl „30“ keine absolute Obergrenze für die Teilnahme am U1-Verfahren.

Die Umlagepflicht

On­line-​Rech­ner Um­la­ge­pflicht

Fast alle Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nehmen am Umlageverfahren U1 bei Krankheit teil. Prüfen Sie, ob Sie dazu gehören!


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Wir sind die zuständige Ausgleichskasse für Ihre Beschäftigten, die bei der KNAPPSCHAFT pflichtversichert sind, sowie für Ihre Minijobber.

Fällt ein Mitarbeiter bei Ihnen aus, zahlen Sie bis zu sechs Wochen lang den Lohn weiter. Ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstatten wir Ihnen zu 80 Prozent. Nehmen Sie am Ausgleichsverfahren teil, entrichten Sie die Umlage 1 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen.

Überzeugen Sie sich mit dem Umlage Vergleichsrechner von unserem günstigen Angebot.

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Wir helfen Ihnen gerne!

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