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Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld Der Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld durch den Ar­beit­ge­ber

Für welche Zeiträume und in welcher Höhe Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft aufkommen, ist klar geregelt: Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten Sie in den Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag.

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen Sie die Differenz zwischen den 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen Sie einer Arbeitnehmerin nur, wenn sie insgesamt ein Nettoentgelt aus allen Beschäftigungen von mehr als 390 Euro monatlich erhält (13 Euro x 30 Tage).

Wir erstatten Ihnen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent. So bleiben Sie bei der U2-Erstattung auf keinen Kosten sitzen.

Mut­ter­schutz­rech­ner

Eine Frau und ein Mann vor einem Laptop am Schreibtisch

Ermitteln Sie mit unserem Rechner die Schutzfristen vor und nach der Geburt.

Zu­schuss Mut­ter­schafts­geld

Ein Mann ermittelt in einem Büro an einem Laptop den Zuschuss zum Muterschaftsgeld.

Unser Online-Rechner

Egal, ob eine oder mehrere Beschäftigungen: Berechnen Sie Ihren Anteil als Arbeitgeber am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

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Mut­ter­schaft und U2

Eine schwangere Frau telefoniert im Büro.

Unser FAQ

Antworten auf häufige Fragen (FAQ) rund um das Thema Mutterschaft und U2 finden Sie hier.

Mut­ter­schutz­fris­ten vor und nach der Ge­burt Wann Schwan­ge­re und Müt­ter nicht ar­bei­ten dür­fen

Die Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor der Geburt und enden im Regelfall acht Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten und bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen. Während der Schutzfrist nach der Geburt dürfen Sie eine Mitarbeiterin nicht beschäftigen.

Die Mut­ter­schutz­frist vor der Ge­burt

Dau­er der Schutz­frist

Die Mutterschutzfrist vor der Geburt beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt. Zur Berechnung der Frist muss die Frau ein ärztliches Attest oder das einer Hebamme vorlegen, aus dem sich der voraussichtliche Entbindungstag ergibt. Von diesem Tag rechnen Sie sechs Wochen zurück.

Ist beispielsweise der 21. Juli der voraussichtliche Geburtstermin, beginnt die Schutzfrist am 9. Juni. Der 8. Juni wäre dann der letzte Arbeitstag.

Ver­le­gung der Schutz­frist

Wird das Kind nicht am errechneten Entbindungstermin geboren, verkürzt oder verlängert sich die Mutterschutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Wei­ter­be­schäf­ti­gung

In der Schutzfrist vor der Geburt dürfen Sie die Mitarbeiterin weiterbeschäftigen, wenn diese es ausdrücklich wünscht. In diesem Fall zahlen Sie der Mitarbeiterin einfach das reguläre Gehalt weiter.

Arbeitet Ihre Mitarbeiterin in dieser Zeit anteilig oder stundenweise weiter, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in dieser Höhe. Ihre Mitarbeiterin kann diesen Wunsch jederzeit widerrufen.

Die Mut­ter­schutz­frist nach der Ge­burt

Dau­er der Schutz­frist

Die Mutterschutzfrist nach der Geburt endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist nach der Geburt kann sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei Kindern mit Behinderungen auf zwölf Wochen verlängern.

Ver­le­gung der Schutz­frist

Die Mutterschutzfrist (z. B. Frühgeburt) nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Wei­ter­be­schäf­ti­gung

Während der Mutterschutzfrist nach der Geburt dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin nicht beschäftigen. Dies gilt selbst dann, wenn sie dazu bereit wäre.

Fehl-​ und Tot­ge­burt, Schwan­ger­schafts­ab­bruch

Fehl­ge­burt

Eine Fehlgeburt löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung gilt nicht. Ist eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, benötigt die Mitarbeiterin eine ärztliche Bescheinigung. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Tot­ge­burt

Beim Tod des Kindes gilt in der Regel die allgemeine Mutterschutzfrist nach der Geburt. Arbeitgeber dürfen Frauen in dieser Zeit grundsätzlich nicht beschäftigen.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin können Sie diese jedoch schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigen: und zwar frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Die Erklärung kann die Frau jederzeit widerrufen werden.

Schwan­ger­schafts­ab­bruch

Bei einem Schwangerschaftsabbruch endet der Mutterschutz mit dem Abbruch. Ist der Schwangerschaftsabruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, benötigt Ihre Mitarbeiterin eine ärztliche Bescheinigung. In diesem Fall gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Schwangere Frau am Arbeitsplatz im Gespräch mit Kollegen

So be­rech­nen Sie den Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld

Das Mutterschaftsgeld, das die Krankenkasse an die Arbeitnehmerin zahlt, beträgt höchstens 13 Euro. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen Sie nur die Differenz zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist.

Den Arbeitgeberzuschuss zahlen Sie also nur für Mitarbeiterinnen, die im Monat aus allen Beschäftigungen insgesamt mehr als 390 Euro netto verdienen. Sie zahlen dann pro Tag den Nettolohn abzüglich 13 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ist Ihre Mitarbeiterin in mehreren Betrieben beschäftigt?

Dann leistet jeder Arbeitgeber grundsätzlich seinen Anteil am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin verdient im Monat insgesamt mehr als 390 Euro netto.

Ihren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ermitteln Sie einfach mit unserem Rechner Zuschuss Mutterschaftsgeld.

Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld: Das ist bei der Er­mitt­lung wich­tig

Be­rech­nungs­grund­sät­ze

Das ermittelte Gesamt-Nettoarbeitsentgelt rechnen Sie auf den Kalendertag um. Weshalb? Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist eine auf den Kalendertag, nicht auf den Arbeitstag, bezogene Geldleistung.

Das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt ermittlen Sie so:

Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalender-
monate vor Beginn der Schutzfrist nach dem MuSchG
=kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
90 / 91

Bei wöchentlicher Abrechnung ergeben sich 13 x 7 = 91 Kalendertage als Devisor. Bei monatlicher Abrechnung wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Der Devisor beträgt somit 90.

Tage ohne Entgelt oder mit Entgeltminderung sind abzuziehen.

Be­rech­nungs­zeit­raum er­mit­teln

Für die Berechnung legen Sie das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist zugrunde.

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Entbindung, zahlen Sie als Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Den Zuschuss zahlen Sie zu demselben Termin aus wie Lohn oder Gehalt.

Bestand das Beschäftigungsverhältnis vor der Mutterschutzfrist noch keine drei Monate? In diesem Fall legen Sie für die Berechnung den tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde.

Kei­ne üb­li­che Er­mitt­lung des durch­schnitt­li­chen Ar­beits­ent­gelts mög­lich

Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nach den üblichen Regelungen nicht möglich, legen Sie das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde.

Ein­ma­li­ge Ent­gel­te

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Un­ver­schul­de­te Fehl­zei­ten, Kurz­ar­beit

Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Dau­er­haf­te Än­de­rung der Ent­gelt­hö­he (Lohn­er­hö­hun­gen oder -​kür­zun­gen)

Bei einer dauerhaften Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts legen Sie die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zugrunde, und zwar

  1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
  2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Schwan­ger in der El­tern­zeit: Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung der El­tern­zeit

Ist Ihre Mitarbeiterin in Elternzeit und wird erneut schwanger, kann sie die Elternzeit vorzeitig beenden. Die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt sie dazu nicht. Auch eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers ist nicht möglich. Dies besagt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Die Mitarbeiterin sollte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit kann übrigens nicht rückwirkend beendet werden.

Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Beschäftigungsverhältnis, das vor der Elternzeit bestand, wieder auf. Ihre Mitarbeiterin hat in diesem Fall einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Mutterschutzfristen und kann diesen bei Ihnen geltend machen.

Schwan­ger in der El­tern­zeit: Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld

Ob Ihre Mitarbeiterin Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber hat, hängt von ihrer Situation ab.

  • Vorzeitige Beendigung der Elternzeit, keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit:
    Ihre Mitarbeiterin hat Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit:
    Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, aber Teilzeitarbeit in der Elternzeit:
    Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.
  • Vorzeitige Beendigung der Elternzeit, Teilzeitarbeit bei eigenem Arbeitgeber in der Elternzeit:
    Ihre Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem Einkommen vor der Elternzeit.
    Sollte im Einzelfall das Einkommen in der Elternzeit höher sein, erfolgt die Berechnung aus diesem Einkommen.
  • Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:
    Hat Ihre Mitarbeiterin neben einer hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebentätigkeit? Dann ist auch das Einkommen aus der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses relevant. Den Arbeitgeberzuschuss zahlen dann die Arbeitgeber gemeinsam. Der jeweilige Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Nettoentgelte zueinander stehen.

Fragen zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Wir helfen gerne!

Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld Ar­beit­ge­ber­zu­schuss und Mut­ter­schafts­geld in den Mut­ter­schutz­fris­ten

Auf welche konkreten Leistungen Ihre Mitarbeiterin Anspruch hat, hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Und davon, wie Ihre Arbeitnehmerin krankenversichert ist. Ist sie beispielsweise versicherungspflichtig beschäftigt und selbst Mitglied einer Krankenkasse? Oder hat sie einen Minijob und ist familienversichert? Wie sieht es mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus, wenn Ihre Mitarbeiterin mehr als eine Beschäftigung ausübt?

Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld: Häu­fi­ge Kon­stel­la­tio­nen im Über­blick

Ar­beit­neh­me­rin ist Mit­glied der KNAPP­SCHAFT

Wenn Ihre Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis steht und bei der KNAPPSCHAFT pflichtversichert ist, beträgt das Mutterschaftsgeld höchstens 13 Euro pro Kalendertag für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag. Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte.

Als Arbeitgeber stocken Sie den Betrag mit dem Zuschuss zum Mutterschafsgeld auf das bisherige Nettogehalt auf. Den Zuschuss erstatten wir Ihnen zu 100 Prozent.

Beispiel:

Ihre Mitarbeiterin erzielt in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist einen gleichbleibenden monatlichen Bruttolohn von 1.700 Euro. Der monatliche Nettolohn betrug 1.105 Euro. Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate (1.105 Euro x 3 = 3.315 Euro) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu je 30 Tagen) umgerechnet (3.315 Euro : 90 Kalendertage = 36,83 Euro pro Kalendertag). Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also 36,83 Euro. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und den Entbindungstag erhält Ihre Mitarbeiterin pro Kalendertag diese 36,83 Euro, und zwar

  • als Mutterschaftsgeld von der KNAPPSCHAFT 13 Euro,
  • als Arbeitgeberzuschuss 23,83 Euro.

Ihren Arbeitgeberzuschuss erstatten wir Ihnen zu 100 Prozent. Übermitteln Sie dazu einfach einen Antrag.

Ge­ring­fü­gig be­schäf­tig­te Mit­ar­bei­te­rin (Mi­ni­job­be­rin) und fa­mi­li­en­ver­si­chert

Ist die Minijobberin familienversichert, erhält sie höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld als Einmalzahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Begrenzung des Mutterschaftsgeldes hat keine Auswirkung auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses.

Als Arbeitgeber berechnen Sie den Zuschuss so, als wäre die Minijobberin gesetzlich versichert und bekäme den üblichen Kassensatz von 13 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss leisten Sie nur dann, wenn die Arbeitnehmerin im Monat mehr als 390 Euro (13 Euro x 30 Tage) netto verdient. Sie zahlen dann pro Tag den Nettolohn abzüglich 13 Euro.

Verdient Ihre Arbeitnehmerin insgesamt im Monat nicht mehr als 390 Euro, zahlen Sie keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Mi­ni­job­be­rin mit Ar­beits­ent­gelt un­ter 390,00 Eu­ro

Ihre Minijobberin hat in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist einen gleichbleibenden monatlichen Nettolohn von 350 Euro. Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate (350 Euro x 3 = 1.050 Euro) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu je 30 Tagen) umgerechnet (1050 Euro : 90 Kalendertage = 11,67 Euro pro Kalendertag). Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also 11,67 Euro. Die familienversicherte Minijobberin erhält

Mi­ni­job­be­rin mit Ar­beits­ent­gelt über 390,00 Eu­ro

Ihre Minijobberin hat in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist einen gleichbleibenden monatlichen Bruttolohn von 450 Euro. Der monatliche Nettolohn betrug 433,35 Euro. Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate (433,35 Euro x 3 = 1300,05 Euro) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu je 30 Tagen) umgerechnet (1300,05 Euro : 90 Kalendertage = 14,45 Euro pro Kalendertag). Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also 14,45 Euro. Die familienversichert Minijobberin erhält

  • auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro,
  • als Arbeitgeberzuschuss 1,45 Euro pro Kalendertag für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag.

Ihren Arbeitgeberzuschuss erstatten wir zu 100 Prozent. Übermitteln Sie uns einfach einen Antrag.

Ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te und Mit­glied bei ei­ner Kran­ken­kas­se, z. B. Stu­den­tin

Frauen, die selbst Mitglied in einer Krankenkasse sind, haben bei geringfügiger Beschäftigung auch Anspruch auf bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse. Den Arbeitgeberzuschuss leisten Sie dann, wenn die Arbeitnehmerin im Monat mehr als 390 Euro (13 Euro x 30 Tage) netto verdient. Sie zahlen dann pro Kalendertag den Nettolohn abzüglich 13 Euro. Verdient die Arbeitnehmerin insgesamt im Monat nicht mehr als 390 Euro, zahlen Sie keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ar­beit­neh­me­rin ist pri­vat kran­ken­ver­si­chert

In der Regel erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen kein Mutterschaftsgeld von Ihrer privaten Krankenversicherung. Sie bekommen stattdessen auf Antrag einmalig ein Mutterschaftsgeld bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Auch hier berechnen Sie als Arbeitgeber den Zuschuss so, als wäre die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert und bekäme den üblichen Kassensatz von 13 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss leisten Sie, wenn die Arbeitnehmerin im Monat mehr als 390 Euro (13 Euro x 30 Tage) netto verdient. Sie zahlen dann pro Tag den Nettolohn abzüglich 13 Euro. Verdient die Arbeitnehmerin insgesamt im Monat nicht mehr als 390 Euro, leisten Sie keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ar­beit­neh­me­rin mit meh­re­ren Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen

Bei der Frage, wo die Frau einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld geltend machen kann, ist zuerst wieder ein Blick auf das Krankenversicherungsverhältnis nötig.

Ist Ihre Arbeitnehmerin Mitglied einer Krankenkasse, beträgt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse höchstens 13 Euro pro Kalendertag für die Zeit der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag. Hat sie jedoch eine Familienversicherung oder eine private Krankenversicherung, springt in der Regel das Bundesamt für Soziale Sicherung mit bis zu 210 Euro ein.

Ist eine Arbeitnehmerin bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, leistet jeder Arbeitgeber grundsätzlich seinen Anteil am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Mitarbeiterin muss alle notwendigen Entgelte aus allen Beschäftigungen angeben, damit alle beteiligten Arbeitgeber „ihren Anteil“ am Zuschuss berechnen können. Der Arbeitgeberzuschuss ist dann von den Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

Mit­ar­bei­te­rin mit ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Be­schäf­ti­gung und Mi­ni­job

Wenn Ihre Mitarbeiterin in mehreren Betrieben beschäftigt ist, teilen Sie sich den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit den weiteren Arbeitgebern. Ihr Anteil entspricht dem Verhältnis zum gesamten Nettolohn.

Beispiel:

Nettolohn aus versicherungspflichtiger BeschäftigungNettolohn aus Minijob
Monat 12.038,07 Euro 390,00 Euro
Monat 22.040,12 Euro 400,00 Euro
Monat 32.120,43 Euro 385,50 Euro
Insgesamt6.198,62 Euro1.175,50 Euro
Verhältnis der Entgelte zueinander84,06 Prozent15,94 Prozent
Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts:
Nettolohn Hauptbeschäftigung:6.198,62 Euro / 90 Tage= 68,87 Euro
Nettolohn Minijob:1.175,50 Euro / 90 Tage= 13,06 Euro
Nettolohn insgesamt:81,93 Euro
abzüglich Mutterschaftsgeldhöchstanspruch- 13,00 Euro
Zuschuss von beiden Arbeitgebern insgesamt68,93 Euro

Zuschuss Hauptbeschäftigung;

(68,93 Euro x 84,06 Prozent)

57,94 Euro

Zuschuss Minijob:

(68,93 Euro x 15,94 Prozent)

10,99 Euro

Ihren gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstatten wir Ihnen zu 100 Prozent. Leistungen, die über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehen, können wir allerdings nicht erstatten.

Ganz einfach ermitteln Sie Ihren Anteil am Arbeitgeberzuschuss mit unserem Mutterschaftsrechner.

Fatma Arslan

Ge­schäfts­füh­re­rin ei­ner Wer­be­agen­tur aus Ber­lin

Wir beschäftigten viele Frauen auf Minijob-Basis. Gut zu wissen, dass auch sie in vielen Fällen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben!