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Um­la­ge­ver­fah­ren U2 Die­se Ar­beit­ge­ber neh­men am Um­la­ge­ver­fah­ren U2 teil

Am Umlageverfahren U2 nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Dazu gehören auch Auszubildende und Minijobber.

Im Gegensatz zum U1-Verfahren spielt die Anzahl Ihrer Beschäftigten beim U2-Verfahren keine Rolle. Daher brauchen Sie als Arbeitgeber in diesem Ausgleichsverfahren keine spezielle Feststellung zu machen.

Wichtig zu wissen: Auch Betriebe, die nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen die Umlage 2. Denn es ist unerheblich, ob Sie im Einzelfall Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen nach dem Mutterschutzgesetz geltend machen können. Diese Regelung gibt es, damit Frauen bei der Einstellung nicht benachteiligt werden.

Ein Tischler in einer Werkstatt

Im Umlageverfahren U2 erhalten Sie Ihre Aufwendungen aufgrund von Mutterschaft erstattet

Um­la­ge­ver­fah­ren U2 Wann wir für Sie zu­stän­dig sind

Wir sind Ihre zuständige Ausgleichskasse

  • für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der KNAPPSCHAFT krankenversichert sind
  • für alle geringfügig beschäftigten Minijobber, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse diese krankenversichert sind
  • für alle geringfügig beschäftigten Minijobber mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro, die unter die Übergangsregelung vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 fallen
  • bei freiwilligen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse und bei saisonal beschäftigten Nebenerwerbslandwirten, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind – sofern der umlagepflichtige Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitgeberversicherung ist.

Um­la­ge U2 Güns­ti­ge Um­la­ge­sät­ze, ho­he Er­stat­tung

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Um­la­ge U1 und U2 Auch Pri­vat­haus­hal­te sind um­la­ge­pflich­tig

Private Arbeitgeber, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, nehmen ebenfalls am Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teil. Diese zahlen neben den Pauschalbeiträgen und der Pauschsteuer auch die Beiträge zum Ausgleichsverfahren U1 und U2.

Die Beiträge für private Arbeitgeber berechnet die Minijob-Zentrale. Diese zieht die Beiträge halbjährlich ein.

Un­se­re Um­la­ge­sät­ze ab 01.01.2023

U1 -​ 1,10 %

Erstattungssatz: 80 %

U2 -​ 0,24 %

Erstattungssatz: 100 %

Aus­nah­men: Die­se Per­so­nen­grup­pen sind vom Um­la­ge­ver­fah­ren U2 aus­ge­schlos­sen

Mit­ar­bei­ten­de Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­mers

Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und die Auszubildenden eines landwirtschaftlichen Unternehmers vom Umlageverfahren U1 und U2 ausgeschlossen.

Die Umlagebeiträge U1 und U2 für pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige führen Sie weder an die Landwirtschaftliche Krankenkasse noch an eine der wählbaren Krankenkasse ab. Dementsprechend besteht auch kein Erstattungsanspruch.

Aus­län­di­sche Sta­tio­nie­rungs­kräf­te

Vom U2-Verfahren ausgeschlossen sind ausländische Stationierungskräfte in Deutschland und das Zivilpersonal, das die Truppe begleitet, sowie deren Angehörige.

Be­trieb­li­che Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung / au­ßer­be­trieb­li­che Be­rufs­aus­bil­dung

Personen, die eine von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierung oder eine geförderte Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen machen, sind vom U2-Verfahren ausgeschlossen.

Men­schen mit Be­hin­de­run­gen im Ar­beits­be­reich an­er­kann­ter Werk­stät­ten

Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, sind vom U2-Verfahren ausgenommen.

Umlagen sind keine zu zahlen.

Frei­wil­li­ges Aus­gleichs­ver­fah­ren

Nimmt ein Arbeitgeber am freiwilligen Ausgleichsverfahren seiner Branche teil, sind für ihn die Vorschriften des AAG ab dem Tage des Beitritts nicht mehr gültig. Die freiwillige Ausgleichseinrichtung ist dann für alle Beschäftigten des Mitgliedsbetriebs, einschließlich deren Minijobber, für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen zuständig. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen bei Krankheit (U1) als auch bei Mutterschaft (U2).

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Um­la­ge­ver­fah­ren U2

Au­ßer­dem in­ter­essant