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FAQ zum Um­la­ge­ver­fah­ren U1 All­ge­mei­ne Fra­gen zur Um­la­ge U1

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung und Erstattung bei Krankheit Ihrer Arbeitnehmer.

Ein Mann am Büroarbeitsplatz.

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FAQ: U1-​Er­stat­tung, Ent­gelt­fort­zah­lung und mehr

Wel­che Leis­tun­gen er­stat­tet mir die Arbeitgeber­versicherung?

Wir erstatten ausschließlich Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 9 EntgF. Darüber hinausgehende Leistungen dürfen wir nicht erstatten.

Nach wel­cher War­te­zeit ha­be ich An­spruch auf Er­stat­tung?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung nach einer Wartezeit von vier Wochen (28 Kalendertagen). Erst nach dieser Wartezeit haben auch Sie als Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen.

Be­ginnt die War­te­zeit bei ei­ner Be­triebs­über­nah­me neu?

Nein. Bei einer Betriebsübernahme mit allen Rechten und Pflichten entsteht keine neue Wartezeit.

Wie lan­ge muss ich er­krank­ten Mit­ar­bei­tern den Lohn fort­zah­len?

Sie müssen das Entgelt nicht unbegrenzt für jede Erkrankung fortzahlen: Innerhalb eines Zeitjahres (Zwölf-Monats-Frist) zahlen Sie grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen wegen derselben Krankheit. Selbst dann, wenn sich der Anspruch auf mehrere Krankheitszeiträume verteilt. Sechs Wochen entsprechen dabei genau 42 Kalendertage.

Wichtig: Ihr Arbeitnehmer hat allerdings einen neuen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung (Sechs-Monats-Frist), wenn er vor Beginn einer neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit gefehlt hat.

Wann be­ginnt die Sechs-​Wo­chen-​Frist?

Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer sich vor Arbeitsaufnahme oder während der Arbeit krank meldet.

  • Bei einer Krankmeldung vor Arbeitsaufnahme beginnt die Frist noch am selben Tag.
  • Bei einer Krankmeldung während der Arbeit beginnt die Frist am Folgetag.

Das Kind mei­nes Ar­beit­neh­mers ist krank. Wird mei­ne Lohn­fort­zah­lung er­stat­tet?

Eine Erstattung ist nicht möglich, denn Ihr Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Bei Erkrankung eines Kindes erhält ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in der Regel Krankengeld. Diese Leistung kann Ihr Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse beantragen.

Stellen Sie aufgrund tarif- oder einzelarbeitsvertraglicher Regelungen Ihren Arbeitnehmer während dieser Zeit bezahlt frei, erfolgt keine Erstattung im Rahmen des U1-Verfahrens.

Er­stat­tet die Arbeitgeber­versicherung auch Ar­beit­ge­ber­bei­trags­an­tei­le?

Wir erstatten 80 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts. Darin sind die erstattungsfähigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bereits enthalten.

Mein Ar­beit­neh­mer geht in der Ar­beits­zeit zum Arzt. Er­hal­te ich ei­ne Er­stat­tung?

Bei Entgeltfortzahlungen für Arztbesuche, ambulante Klinikbesuche und Erkrankungen im Laufe eines Arbeitstages ist eine U1-Erstattung nicht möglich.

Ihr Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für diese Fehlzeiten. Allerdings erhält er seinen Lohn für den angebrochenen Arbeitstag weiter.

Was muss ich beim Fest­stel­lungs­ver­fah­ren be­ach­ten?

Alles Wichtige zum Feststellungsverfahren finden Sie hier.

Wer be­ant­wor­tet mir Fra­gen zum Ar­beits­recht?

Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht erhalten Sie durch die Mitarbeiter am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie telefonisch unter 030 221 911 004, per E-Mail unter info@bmas.bund.de oder online unter www.bmas.de.

Wo er­hal­te ich ei­nen Über­blick zum Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz?

Antworten auf Fragen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen liefert Ihnen die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Hel­fen Sie uns und mel­den Sie Fehl­ver­hal­ten

Auch wir bleiben vor Manipulationen und Fehlverhalten nicht verschont. Helfen Sie also mit. Denn nur so bleibt die Umlage 1 für alle Arbeitgeber stabil und günstig!

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FAQ: Elek­tro­ni­sche Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung

Die Elek­tro­ni­sche Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung

Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Beschäftigten elektronisch von den gesetzlichen Krankenkassen abzurufen.

Möglich ist die Abfrage für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Beschäftigten. Dies gilt übrigens auch für alle gesetzlich krankenversicherten Minijobber in einer geringfügigen Beschäftigung. Jedoch müssen Sie wissen, bei welcher Krankenkasse die Minijobber versichert sind. Erfragen Sie die Krankenkasse und hinterlegen diese einfach im Entgeltabrechnungsprogramm.

Für Minijobs in Privathaushalten besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst nicht vorgesehen. Hier stellen die Arztpraxen den Beschäftigten zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit weiterhin einen Papierausdruck der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit aus.

Natürlich müssen alle Arbeitnehmer ihre Vorgesetzen unverzüglich über eine Krankheit informieren – daran ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

Al­le Aus­nah­men von der elek­tro­ni­schen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung auf ei­nem Blick

Das neue Verfahren gilt nicht für

  • Minijobs in Privathaushalten
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Vor­tei­le der elek­tro­ni­schen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung

  • Die eAU wird sicherer und schneller an den Arbeitgeber und die Krankenkasse zugestellt.
  • Die Zustellpflicht an Arbeitgeber und Krankenkasse für Versicherte entfällt.
  • Die Dokumentation bei den Krankenkassen wird lückenloser und vereinfacht damit den korrekten Ausgleich im Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz.
  • Die eAU beseitigt Medienbrüche und reduziert die Erstellungs- und Übermittlungskosten.
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