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Er­stat­tungs­fä­hi­ge Ent­gel­te im U1-​Ver­fah­ren Auf ei­nen Blick: Das be­kom­men Sie er­stat­tet

Im Falle der Entgeltfortzahlung zahlen Sie das Entgelt weiter, das Ihrem Beschäftigten bei Arbeitsfähigkeit zugestanden hätte. Anschließend erstatten wir Ihre Aufwendungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Dazu stellen Sie bei uns einfach einen Antrag auf Erstattung.

Grundlage für die Erstattung Ihrer Aufwendungen sind das Aufwendungsausgleichsgesetz und die Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen.

Erstattungsfähig sind nur die Entgelte, die Sie im Krankheitsfall oder aufgrund einer Rehabilitation Ihres Mitarbeiters fortgezahlt haben.

Die Erstattung beträgt 80 Prozent der Aufwendungen aus Anlass der Krankheit, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung nicht

Ein Mann am Büroarbeitsplatz.

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Wel­che Ent­gel­te sind er­stat­tungs­fä­hig?

Ar­beits­ent­gelt (Ver­dienst, Lohn, Ge­halt, Aus­bil­dungs­ver­gü­tung)

Erstattungsfähig ist das an Arbeitnehmer oder Auszubildende fortzuzahlende Bruttoarbeitsentgelt bei Krankheit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Die Höhe des erstattungsfähigen Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Ar­beit­ge­be­ran­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung

Erstattungsfähig sind Beitragsanteile

  • zur Bundesagentur für Arbeit,
  • zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zur sozialen Pflegeversicherung
  • oder die entsprechenden Beitragszuschüsse.

Hinweis:
Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit der 80-prozentigen Erstattung abgegolten.

Ar­beit­ge­be­ran­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung: Ge­ring­ver­die­ner

Ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Auszubildende, die Sie als Arbeitgeber in voller Höhe selbst tragen, sind ebenfalls erstattungsfähig.

Hinweis:
Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit der 80-prozentigen Erstattung abgegolten.

Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung als lau­fen­des Ar­beits­ent­gelt

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Sie als Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, um den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung werden dann im Rahmen des Erstattungsverfahrens in der Höhe, in der sie für den Erstattungszeitraum angefallen sind, berücksichtigt.

Lau­fen­des Ar­beits­ent­gelt

Es sind nur laufende Arbeitsentgelte erstattungsfähig.

Sach­be­zü­ge

Bei der Erstattung von Sachbezügen sind die nach § 17 SGB IV festgesetzten Werte maßgebend und erstattungsfähig.

Sonn­tags-​, Fei­er­tags-​ oder Nacht­ar­beits­zu­schlä­ge

Diese sind erstattungsfähig, wenn diese Zulagen auch bei Arbeitsfähigkeit angefallen wären.

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Ver­gü­tung an Vo­lon­tä­re und Prak­ti­kan­ten

Erstattungsfähig ist die Vergütung an Volontäre und Praktikanten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Im Vordergrund dieser Personen steht der Erwerb von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen, ohne dass eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegt.

Nicht erstattungsfähig ist die Vergütung von Praktikanten, die ein Praktikum als Bestandteil einer Fachschul- oder Hochschulausbildung absolvieren und nicht unter das BBiG fallen.

Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der, Zu­satz­ver­sor­gungs­kas­sen

Diese Zuwendungen sind erstattungsfähig. Es handelt sich hier um Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, wie beispielsweise ZVK- oder VBL-Umlagen.

Wel­che Ent­gel­te sind nicht er­stat­tungs­fä­hig?

Ent­gelt­fort­zah­lung über Höchst­an­spruchs­dau­er hin­aus

Zahlen Sie als Arbeitgeber auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen für länger als sechs Wochen ein Arbeitsentgelt fort, ist dieses nicht erstattungsfähig.

Ent­gelt­fort­zah­lung in den ers­ten vier Wo­chen ei­ner Be­schäf­ti­gung

Leisten Sie als Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Regelung in diesem Zeitraum Lohnfortzahlung, erhalten Sie keine Erstattung.

Ar­beits­ent­gelt bei an­ge­bro­che­nen Ar­beits­ta­gen/Arzt­be­such

Ein Arbeitnehmer unterbricht oder stellt die Arbeitsleistung krankheitsbedingt im Laufe eines Arbeitstages ein.

Das weiter gezahlte Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages stellt keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Ein Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erfolgt daher nicht. Gleiches gilt bei Ausfallzeiten aufgrund von Arztbesuchen.

Ar­beits­ent­gelt bei Spen­de von Or­ga­nen oder Ge­we­ben

In Fällen einer Spende von Organen oder Geweben oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erstattet das fortgezahlte Entgelt die Krankenkasse des Spendenempfängers.

Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung als Ein­mal­zah­lung

Nicht erstattungsfähig sind diese Aufwendungen, wenn die Beitragszahlung in Form einer Einmalzahlung erfolgt.

Ent­gelt­fort­zah­lung für Azu­bis bei Er­kran­kung ei­nes Kin­des

Auszubildende erhalten die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortgezahlt, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Dazu gehört zum Beispiel die Erkrankung eines Kindes. Diese Regelung ist im Berufsbildungsgesetz und nicht im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert. Daher sind die Arbeitgeberaufwendungen nicht erstattungsfähig.

Ent­gelt­fort­zah­lung für Ar­beit­neh­mer bei Er­kran­kung ei­nes Kin­des

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter erhält in der Regel Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Diese Leistung (Kinder-Krankengeld) kann Ihr Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse beantragen.

Leisten Sie als Arbeitgeber aufgrund tarifvertraglicher oder einzelarbeitsvertraglicher Regelungen während dieser Zeit eine bezahlte Freistellung, erhalten Sie keine Erstattung im Rahmen des U1-Verfahrens.

Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung

Diese Beiträge tragen Sie als Arbeitgeber alleine und sind nicht erstattungsfähig.

Bei­trä­ge zur Ur­laubs-​ und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK)

Diese Beiträge stellen keine Zuwendungen des Arbeitgebers dar. Es handelt sich hierbei also um kein Entgelt im Sinne des AAG. Eine Erstattung Ihrer Beiträge, die Sie als Arbeitgeber zugunsten der ULAK an die SOKA-BAU abführen, ist im Rahmen des U1-Verfahrens nicht möglich.

Ein­ma­li­ge Ent­gel­te

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Darunter fallen beispielsweise einmalige Entgelte wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Frei­wil­li­ge Son­der­zu­wen­dun­gen

Vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Sonderzuwendungen neben gesetzlicher Entgeltfortzahlung werden nicht erstattet.

Pausch­steu­er

Die gezahlte Pauschsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte erhalten Arbeitgeber nicht erstattet.

Sa­nie­rungs­gel­der

Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrags. Diese Sonderzahlungen sind nicht erstattungsfähig.

Um­la­ge­be­trä­ge U1, U2 und U3

Die Umlagebeträge bringen Arbeitgeber alleine auf. Die Beträge sind nicht erstattungsfähig.

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

Haben Sie Fragen zu erstattungsfähigen Entgelten?

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