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FAQ zum Um­la­ge­ver­fah­ren U2 Die Ant­wor­ten auf die häu­figs­ten all­ge­mei­nen Fra­gen

Hier finden Sie häufige Fragen zum Umlageverfahren U2. Vom Mutterschaftsgeld über den Mutterschutzlohn bis zu Beschäftigungsverboten und Schutzfristen.

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FAQ zu U2-​Er­stat­tung, Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld und mehr

Wel­che Ver­diens­te le­ge ich zur Be­rech­nung des Mut­ter­schutz­lohns zu­grun­de?

Relevant sind die Verdienste der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Hier erfahren Sie mehr zur Berechnung des Mutterschutzlohns und zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Muss ich mei­ne Ar­beit­neh­me­rin wäh­rend der Schutz­frist ab­mel­den?

Nein. Sie erstellen für Ihre Arbeitnehmerin eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51 zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. zum letzten Tag der Entgeltzahlung.

Als Arbeitgeber im Privathaushalt füllen Sie für die Haushaltshilfe den Änderungsscheck aus und leiten diesen an die Minijob-Zentrale weiter.

Bei Fragen zum Änderungsscheck hilft direkt die Minijob-Zentrale.

Wer zahlt mei­ner Ar­beit­neh­me­rin das Mut­ter­schafts­geld?

Die KNAPPSCHAFT zahlt Ihren Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld, wenn diese als versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied bei der KNAPPSCHAFT versichert sind.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beispielsweise Familienversicherte oder in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftige, erhalten ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210,00 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Informieren Sie sich einfach direkt bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Meh­re­re Jobs: Was ist mit dem Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld?

Jeder Arbeitgeber beteiligt sich mit seinem Anteil am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Vorausgesetzt, die Mitarbeiterin erhält aus allen Beschäftigungen ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 13 Euro kalendertäglich. Berechnen Sie Ihren Anteil doch einfach mit dem Rechner Zuschuss Mutterschaftsgeld.

El­tern­zeit und wie­der schwan­ger: vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung der El­tern­zeit?

Frauen können bei erneuter Schwangerschaft die laufende Elternzeit vorzeitig zum Beginn der neuen Schutzfristzeit beenden. Dafür benötigen sie keine Zustimmung des Arbeitgebers.

Mit der Beendigung der Elternzeit lebt das Beschäftigungsverhältnis vor der Elternzeit wieder auf. Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall für die Zeit der Mutterschutzfristen ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld geltend machen.

Arbeitgeber können die vorzeitige Beendigung in diesem Fall nicht ablehnen. Dies regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Beendet die Frau die Elternzeit zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen vorzeitig, sollte sie dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen.

El­tern­zeit und wie­der schwan­ger: Was ist mit dem Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld?

Der Anspruch der Mitarbeiterin auf die Zahlung des sogenannten Arbeitgeberzuschusses ist abhängig von der konkreten Situation:

Keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird nicht vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird nicht vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.

Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

In der Regel hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem Einkommen vor der Elternzeit.

Sollte im Einzelfall das Einkommen in der Elternzeit höher sein, erfolgt die Berechnung aus diesem Einkommen.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, wird auch das Einkommen aus der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt. Die Arbeitgeber zahlen den Arbeitgeberzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die Nettoentgelte zueinander stehen.

Was ist mit der Be­zah­lung bei teil­wei­sem Be­schäf­ti­gungs­ver­bot?

Beschäftigungsverbote können vollständig oder teilweise ausgesprochen werden. Hat Ihre Arbeitnehmerin ein teilweises Beschäftigungsverbot vorgelegt und darf beispielsweise noch vier Stunden arbeiten, dürfen Sie sie in diesem Rahmen auch weiterbeschäftigen und entlohnen. Die Differenz zum vollen Verdienst zahlen Sie als Mutterschutzlohn weiter. Den Mutterschutzlohn erstatten wir dann auf Antrag.

Darf die Ar­beit­neh­me­rin in der Schutz­frist vor und nach der Ent­bin­dung ar­bei­ten?

Sie können die werdende Mutter auf ihren eigenen Wunsch hin auch während der Schutzfrist bis zur Entbindung weiterbeschäftigen. Jedoch kann Ihre Mitarbeiterin ihre Einwilligung zur Weiterbeschäftigung jederzeit widerrufen.

Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin auch dann nicht beschäftigen, wenn sie dazu bereit wäre.

Ich ha­be nur männ­li­che Ar­beit­neh­mer. Muss ich die Um­la­ge U2 trotz­dem ab­füh­ren?

Ja. Ob Sie letztlich Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen gemäß Mutterschutzgesetz erstattet bekommen können, ist unerheblich. Diese Regelung verhindert die Benachteiligung von Frauen bei der Einstellung.

Im letz­ten Jahr ha­be ich die An­trä­ge nicht ge­stellt. Geht das auch jetzt noch?

Ja. Dies können Sie in der Regel innerhalb von vier Jahren tun.

Wer be­ant­wor­tet mir Fra­gen zum Mut­ter­schutz?

Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr. Alternativ können Sie Ihre Frage per E-Mail stellen, an info@bmfsfjservice.bund.de.

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