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Im Über­blick Er­stat­tungs­fä­hi­ge Ent­gel­te bei Mut­ter­schaft

Wir erstatten Ihnen alle im Aufwendungsausgleichsgesetz aufgeführten Aufwendungen, die Sie aus Anlass der Mutterschaft an Ihre Arbeitnehmerinnen zahlen.

Bei der Erstattung des fortgezahlten Mutterschutzlohns und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gehen wir vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff aus. Nach diesem zählen als Entgelt alle Zuwendungen, die Sie als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit an Ihre Mitarbeiterin zahlen. Entscheidend ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die Sie nach den tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch während eines Beschäftigungsverbots zahlen müssen.

Ob Ihre Arbeitnehmerin Anspruch auf den Mutterschutzlohn oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, müssen Sie arbeitsrechtlich klären. Entscheiden Sie, dass Ihre Mitarbeiterin einen rechtmäßigen Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, erkennen wir Ihre Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren an.

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Wel­che Ent­gel­te sind er­stat­tungs­fä­hig?

Die Ar­beit­ge­be­ran­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung

Als Arbeitgeber erhalten Sie alle Beitragsaufwendungen erstattet. Unabhängig davon, ob die Beschäftigten Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind. Und unabhängig davon, ob sie in der sozialen Pflegeversicherung oder in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.

Erstattungsfähig sind Beitragsanteile

  • zur Bundesagentur für Arbeit,
  • zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zur sozialen Pflegeversicherung
  • oder die entsprechenden Beitragszuschüsse.

Ar­beit­ge­be­ran­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung für Ge­ring­ver­die­ner

Ihre Arbeitgeberanteile sind erstattungsfähig, sofern die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen wurden.

Ar­beits­ent­gelt (Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, Ar­beits­ver­dienst, Lohn, Ge­halt, Ver­gü­tung)

Arbeitsentgelt, auch Lohn, Lohn aus einem Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverdienst, Gehalt oder Vergütung, ist die wesentliche Gegenleistung, die ein Arbeitgeber einem Beschäftigten für seine Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages schuldet.

Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung als lau­fen­des Ar­beits­ent­gelt

Hierzu zählen Aufwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die ein Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten leistet. Ziel der betrieblichen Altersversorgung ist es, die Arbeitnehmerin oder ihr nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Mut­ter­schutz­lohn

Der Mutterschutzlohn ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.

Die Höhe des Mutterschutzlohns errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Mut­ter­schutz­lohn bei Wech­sel des Ar­beits­plat­zes oder der Ent­loh­nungs­art

Wechseln Arbeitnehmerinnen wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart, dürfen ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Mutterschutzlohn gleicht eventuelle Differenzen zum normalen Gehalt aus.

Sonn­tags, Fei­er­tags-​ oder Nacht­ar­beit

Haben Sie mit einer Arbeitnehmerin vor Eintritt der Schwangerschaft vereinbart, dass sie von einem bestimmten Zeitpunkt an fortlaufend Nacht- und Sonntagsdienste mit erhöhtem Entgelt zu leisten hat? Diese sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Beschäftigungsverbote keinen der Nacht- und Sonntagsdienste leisten konnte.

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Ver­dienst­er­hö­hun­gen oder -​kür­zun­gen

Dauerhafte Verdiensterhöhungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, zählen zum erstattungsfähigen Entgelt. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den gesamten Berechnungszeitraum gehen Sie vom geänderten Verdienst aus. Wird die Veränderung nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, wird sie ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einbezogen.

Bei dauerhaften Verdienstkürzungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltskürzungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, gehen Sie für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst aus. Wird die Veränderung nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist sie ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einzubeziehen.

Vorübergehende Verdiensterhöhungen oder -kürzungen bleiben außer Betracht und haben keinen Einfluss auf die erstattungsfähigen Aufwendungen.

Zah­lun­gen an die Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der

Hierbei handelt es sich um erstattungsfähige Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, wie beispielsweise ZVK- oder VBL-Umlagen.

Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld

Erstattungsfähig ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V in Verbindung mit § 19 Abs. 1 MuSchG, § 14 KVLG oder § 19 Abs. 2 MuSchG, den der Arbeitgeber für die Dauer von grundsätzlich sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag sowie für die Dauer von acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt hat.

Zu­satz­ver­sor­gungs­kas­sen

Es handelt sich hier um erstattungsfähige Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, wie beispielsweise ZVK- oder VBL-Umlagen.

Wel­che Ent­gel­te sind nicht er­stat­tungs­fä­hig?

Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung

Diese Zahlungen sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Es handelt sich bei diesen nicht um Entgelt.

Bei­trä­ge zur Ur­laubs-​ und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK)

Die über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) sind keine Zuwendungen des Arbeitgebers. Denn sie sind keine Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit. Es handelt sich hierbei daher nicht um Entgelt im Sinne des AAG.

Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung als Ein­mal­zah­lung

Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerin in Form einer Einmalzahlung sind nicht erstattungsfähig.

Be­zahl­te Pau­sen für Arzt­be­su­che und Still­zei­ten

Bezahlte Aufwendungen bei Vorsorgeuntersuchungen oder Stillzeiten nach dem Mutterschutzgesetz sind nicht erstattungsfähig.

Ein­ma­li­ge Ent­gel­te

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Darunter fallen beispielsweise einmalige Entgelte wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.

Frei­wil­li­ge Son­der­zu­wen­dun­gen

Freiwillige Leistungen von Arbeitgebern an Mitarbeiter sind nicht erstattungsfähig.

Pau­schal­steu­er

Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt.

Sa­nie­rungs­gel­der

Diese sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Pensionskassen zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrags. Sanierungsgelder sind nicht erstattungsfähig.

Um­la­ge­be­trä­ge U1, U2 und U3

Nicht erstattungsfähig sind die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge.

Ent­gel­te für Still­pau­sen

Diese Entgelte sind nicht erstattungsfähig.

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Bei Fragen zu weiteren Entgelten

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