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Widerspruch

Widerspruch einlegen

Ein Mann arbeitet in einem Büro an einem Laptop.

Sie haben von uns einen Bescheid erhalten und sind mit der Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie Widerspruch einlegen. Wie das im Detail funktioniert, welche Fristen gelten und worauf es ankommt – hier finden Sie eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Informationen zum Widerspruchsverfahren.

Informationen im Überblick

  • Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos.
  • Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
  • Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich.
  • Sie müssen beim Widerspruch keine bestimmte Form beachten. Schreiben Sie uns einfach in Ihren eigenen Worten, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, sinnvoll ist jedoch, kurz mitzuteilen, warum Sie anderer Auffassung sind.

Hinweis:
Ein Widerspruch startet das Überprüfungsverfahren. Das bedeutet: Ihre Beanstandung wird geprüft, der Fall wird erneut bewertet, und Sie erhalten eine Rückmeldung zu den Ergebnissen. In der Regel prüfen wir die Unterlagen erneut oder holen zusätzliche Informationen ein.

Fragen direkt telefonisch klären

Bevor ein Widerspruch eingereicht wird, kann ein Anruf oft schon helfen. Um den Sachverhalt vorab persönlich zu klären und mögliche Missverständnisse direkt aus dem Weg zu räumen, wenden Sie sich bitte an unser Service-Telefon unter 0234 304 43990 – halten Sie hierzu bitte die achtstellige Betriebsnummer und gegebenenfalls das Datum des Bescheides bereit.

So können Sie Widerspruch einlegen

Ob schriftlich per Brief, elektronisch oder zur Niederschrift – hier wird erklärt, wie Sie Ihren Widerspruch korrekt einreichen können.

Schriftlich per Brief

Schreiben Sie uns einfach einen Brief und richten den unterschriebenen Widerspruch an folgende Adresse:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Arbeitgeberversicherung
44115 Essen

Zur Niederschrift

Sie können Ihren Widerspruch auch bei uns zur Niederschrift aufnehmen lassen. Dafür können Sie die folgende Stelle aufsuchen:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Arbeitgeberversicherung
Dezernat IV.1.7/8
Knappschaftstr. 1
44799 Bochum

Wir bitten um telefonische Terminvereinbarung unter 0234 304-43990.

Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

Hierfür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarte. Die E-Mail senden Sie bitte an: zentrale@kbs.de

Fragen und Antworten zum Widerspruchsverfahren

Sie haben noch weitere Fragen zum Widerspruchsverfahren. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Thema.

Muss ich etwas beim Widerspruch beachten?

Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich.

Darüber hinaus müssen Sie beim Widerspruch keine besondere Form einhalten. Es genügt, wenn Sie uns kurz in Ihren Worten schreiben, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.

Kann ich meinen Widerspruch auch mündlich (zum Beispiel telefonisch) einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Widerspruch muss aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Widerspruch eindeutig zugeordnet und geprüft werden kann.

Kann ich meinen Widerspruch auch per einfacher E-Mail einlegen?

Nein, das ist nicht möglich. Auch hier muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet werden, dass Sie persönlich Widerspruch eingelegt haben. Auch Widersprüche als unterschriebene PDF-Dateien können nicht als eine einfache E-Mail eingereicht werden. Es ist nur möglich, einen Widerspruch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?

Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie drei Monate Zeit. Ihr Widerspruch muss uns dabei spätestens am letzten Tag der Frist zugehen.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Ein Bescheid, der durch die Post per einfachen Brief übersandt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Bekanntgabe auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt hinsichtlich der Bekanntgabe eines Bescheides, der im Inland per Post versendet wird, eine Fiktion von vier Tagen (nach § 37 Absatz 2 SGB X). Vorher wurden bei der sogenannten Fiktionsregelung drei Tage angesetzt.

Für ins Ausland versandte Bescheide beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten am Tag nach dem tatsächlichen Zugang des Bescheides. Eine gesetzliche Bekanntgabefiktion gibt es hier nicht. Daher ist der tatsächliche Zugang des Bescheides beim Empfänger im Ausland entscheidend.

Beispiel

Ausstellung des Bescheides: 3. Januar  (Freitag)

Ein im Inland zugestellter Bescheid einer Behörde gilt 4 Tage nach Ausstellung als bekanntgegeben.

Bekanntgabe des Bescheides: 7. Januar  (Dienstag)

Beginn der Widerspruchsfrist: 8. Januar  (Mittwoch)

Die Widerspruchsfrist beginnt an dem Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides, somit hier am 8. Januar.

Ende der Widerspruchsfrist: 7. Februar  (24:00 Uhr, Freitag)

Die Widerspruchsfrist verläuft exakt einen Monat ab Beginn der Frist. Somit ist der Widerspruch in diesem Beispiel bis spätestens zum Ablauf des 7. Februars  einzulegen.

 

Hinweis

Liegt das Fristende auf einem Feiertag (bundeseinheitlich), Samstag oder Sonntag, so wird der nächstmögliche Werktag als Fristende angesetzt.

 

 

Was passiert im Widerspruchsverfahren?

Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingegangen ist, prüfen wir unseren Bescheid erneut. Hierfür haben wir ein besonderes bundesweites Netz an ehrenamtlichen Mitgliedern der Selbstverwaltung - sogenannte Widerspruchsausschüsse. Diese überprüfen unsere Entscheidung noch einmal und fällen dann eine abschließende Entscheidung. So stellen wir sicher, dass Ihr Widerspruch von einer neutralen Stelle überprüft wird.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Widerspruch nicht erfolgreich ist?

Dann können Sie gegen unsere Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen. Hierbei ist eine Frist zu berücksichtigen. Diese finden Sie im Widerspruchsbescheid.