0234 304 - 43990
Unser Mutterschutzrechner für Arbeitgeber
Erläuterungen
Mutmaßlicher Entbindungstermin:
Um den Beginn der Mutterschutzfrist zu ermitteln, benötigen Sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über den mutmaßlichen Tag der Geburt. Bitte geben Sie hier den mutmaßlichen Entbindungstermin Ihrer Arbeitnehmerin an.
Der einmal ermittelte Beginn der Mutterschutzfrist bleibt unverändert – auch wenn sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung geirrt hat.
Ausnahme: Erhält Ihre Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ein neues Zeugnis über einen abweichenden mutmaßlichen Entbindungstag, müssen Sie den Beginn der Mutterschutzfrist neu berechnen.
Tag der Geburt
Der Tag der Geburt ist nicht in die Berechnung der Mutterschutzfristen eingerechnet. Dennoch zahlen Sie für diesen Tag den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss ist nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattungsfähig – auch für den Tag der Geburt.
Ende der Mutterschutzfrist bei Kindern mit Behinderungen
Die Schutzfrist nach der Geburt kann sich bei Kindern mit Behinderungen auf zwölf Wochen verlängern.
Ende der Schutzfrist bei Früh/-Mehrlingsgeburten
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
Ende der Schutzfrist bei Normalgeburten
Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen und beginnt am Tag nach der Geburt. In dieser Zeit ist eine Beschäftigung ausgeschlossen.
Liegt der tatsächliche Entbindungstermin vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin? In diesem Fall verlängert sich das Ende der Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die Ihre Mitarbeiterin aufgrund der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte.
Fehlgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 haben Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach einer Fehlgeburt Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen.
Mehr dazu erfahren Sie auf dieser Seite.