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Un­ser Mut­ter­schutz­rech­ner für Ar­beit­ge­ber

zur Berechnung der Mutterschutzfristen


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Mutmaßlicher Entbindungstermin:

Um den Beginn der Mutterschutzfrist zu ermitteln, benötigen Sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über den mutmaßlichen Tag der Geburt. Bitte geben Sie hier den mutmaßlichen Entbindungstermin Ihrer Arbeitnehmerin an.

Der einmal ermittelte Beginn der Mutterschutzfrist bleibt unverändert – auch wenn sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung geirrt hat.

Ausnahme: Erhält Ihre Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ein neues Zeugnis über einen abweichenden mutmaßlichen Entbindungstag, müssen Sie den Beginn der Mutterschutzfrist neu berechnen.

Beginn der Schutzfrist

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Diese Erklärung kann die werdende Mutter jederzeit widerrufen.

Ende der Schutzfrist bei Normalgeburten

Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen und beginnt am Tag nach der Geburt. In dieser Zeit ist eine Beschäftigung ausgeschlossen.

Liegt der tatsächliche Entbindungstermin vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin? In diesem Fall verlängert sich das Ende der Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die Ihre Mitarbeiterin aufgrund der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch nehmen konnte.

Ende der Schutzfrist bei Früh/-Mehrlingsgeburten

Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.

Ende der Mutterschutzfrist bei Kindern mit Behinderungen

Die Schutzfrist nach der Geburt kann sich bei Kindern mit Behinderungen auf zwölf Wochen verlängern.

Tag der Geburt

Der Tag der Geburt ist nicht in die Berechnung der Mutterschutzfristen eingerechnet. Dennoch zahlen Sie für diesen Tag den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss ist nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattungsfähig – auch für den Tag der Geburt.