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Meldungen im automatisierten Verfahren
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen erstattet werden. Die Regelung gilt grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV