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Zahlungspflichtiger bei Sozialversicherungsbeiträgen von Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist Zahlungspflichtiger (Beitragsschuldner) gegenüber der Einzugsstelle und hat die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum satzungsgemäßen Fälligkeitstag der Einzugsstelle, spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV