0234 304 - 43990
Das maschinelle Erstattungsverfahren
Anträge auf Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen übermitteln Sie direkt über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe sv.net. Auf gleichem Wege erhalten Sie zu jedem Antrag eine maschinelle Rückmeldung.
Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen zum Erstattungsverfahren.
Schnell gelesen, schnell informiert
Häufige Fragen zum Erstattungsverfahren nach dem AAG
Was ist das maschinelle Erstattungsverfahren?
Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit U1 und Mutterschaft U2 können Sie ganz einfach elektronisch übermitteln. Dieses Vorgehen ist Teil der verbindlichen Regelungen, die der Spitzenverband für eine elektronische Datenübermittlung getroffen hat. Festgehalten sind diese Regelungen in den Gemeinsamen Grundsätzen für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.
In diesen Grundsätzen erfahren Sie zum Beispiel,
- welche Entgeltabrechnungsprogramme bzw. maschinelle Ausfüllhilfen Sie nutzen können,
- welche Datensätze und Datenbausteine es für Anträge auf Erstattungen bei Krankheit und Mutterschaft gibt,
- was die einzelnen Datensätze und Datenbausteine beinhalten müssen,
- wie Sie Anträge an uns übermitteln und
- welche Rückmeldungen Sie erhalten.
Über das technische Verfahren und die fachlichen Inhalte der Datenbausteine informieren die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG. In dieser Verfahrensbeschreibung ist auch festgehalten, wie diese Daten weiter verarbeitet werden.
Benötige ich die Betriebsnummer für das maschinelle Erstattungsverfahren?
Als Arbeitgeber übermitteln Sie die Erstattungsanträge per Datenübertragung über Ihr Abrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal. Damit die Daten bei uns ankommen, müssen Sie die Einzugsstellennummer/Betriebsnummer angeben.
Die Betriebsnummer für das allgemeine Antragsverfahren und für Minijobs lautet: 980 0000 6.
Knappschaftliche Betriebe sowie Unternehmen, deren Beschäftigte knappschaftliche Arbeiten verrichten, nutzen die 980 940 32.
Wie funktioniert das maschinelle Erstattungsverfahren?
Anträge auf Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen lassen Sie uns direkt durch Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Ausfüllhilfe SV-Meldeportal zukommen. Im Anschluss erhalten Sie auf dem gleichen Wege zu jedem Antrag eine Rückmeldung.
Was mache ich, wenn ich einen falschen Antrag übermittelt habe?
Haben Sie irrtümlich einen Datensatz übermittelt oder festgestellt, dass Sie unzutreffende Angaben übermittelt haben? Dann stornieren Sie den entsprechenden Datensatz. Bei unzutreffenden Angaben erstellen Sie den bereits übermittelten Datensatz mit dem Stornierungsmerkmal erneut – und zusätzlich einen neuen Datensatz mit den richtigen Werten.
Angaben, die sich im Nachhinein geändert haben, die Sie aber zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erstattungsanträge richtig ermittelt haben, brauchen Sie nicht durch Stornierung und Neuabgabe eines Erstattungsantrags zu korrigieren. Es sei denn, es ergeben sich dabei Änderungen in Bezug auf den Erstattungszeitraum bzw. den Erstattungsbetrag.
Wie erfahre ich, ob mein Antrag bewilligt wurde?
Sie erhalten zu jedem Antrag eine maschinelle Rückmeldung. In dieser sehen Sie, ob wir Ihrem Antrag
- in voller Höhe,
- nicht in voller Höhe oder
- nicht entsprochen haben.
Die Rückmeldung erhalten Sie mit dem Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) und dem Datenbaustein Rückmeldung AAG (DBRA). Neben den Angaben zum betreffenden Antrag melden wir Ihnen den beantragten und den festgestellten Erstattungsbetrag zurück.
Die Rückmeldung rufen Sie einfach über Ihr Abrechnungsprogramm oder über das Postfach Ihres Kontos im SV-Meldeportal ab.
Wichtig für Sie ist der Grund, warum wir manchmal zu einem anderen Ergebnis kommen. Daher sind in der Rückmeldung zahlreiche Abweichungsgründe enthalten. Diese spiegeln die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Ursachen für eine anteilige Erstattung wieder.
Warum kann der Erstattungsbetrag im U1-Verfahren vom beantragten Wert abweichen?
Grund der Abweichung | |
01 | Erstattungssatz nicht korrekt |
02 | Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum |
03 | Erstattung U1 über RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung) |
04 | Erstattung U1 über RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung) |
05 | Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung |
06 | Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
07 | Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
08 | Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde |
13 | Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume |
14 | Sonstiges |
15 | Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden |
16 | Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigen feststellbar |
17 | Geringfügig Beschäftigter - Zuständigkeit KBS (§ 2 Abs. 1 AAG) |
18 | Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG) |
20 | GSV-Beiträge bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung) |
21 | Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezug einer Entgeltersatzleistung |
22 | Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
23 | Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z.B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
25 | Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum |
26 | Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind |
27 | Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG |
28 | Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes |
29 | Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG) |
30 | Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG |
Warum kann der Erstattungsbetrag im U2-Verfahren vom beantragten Wert abweichen?
Grund der Abweichung | |
02 | Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum |
05 | Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung |
09 | Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum |
10 | Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt |
11 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt |
12 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt |
13 | Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume |
14 | Sonstiges |
15 | Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden |
16 | Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigen feststellbar |
17 | Geringfügig Beschäftigter - Zuständigkeit KBS (§ 2 Abs. 1 AAG) |
18 | Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG) |
19 | Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall |
21 | Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezug einer Entgeltersatzleistung |
24 | Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor |
25 | Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum |
26 | Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind |
27 | Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG |
29 | Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG) |
30 | Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG |
31 | Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG |
32 | Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor |
Erhalte ich neben der Rückmeldung per Datensatz eine Mitteilung per Post?
Sie erhalten im maschinellen Verfahren immer eine Rückmeldung per Datensatz – zu jedem Antrag. Diese Rückmeldung rufen Sie selbst über Ihr Abrechnungsprogramm oder über das Postfach Ihres Kontos im SV-Meldeportal ab.
Eine zusätzliche Mitteilung per Post erhalten Sie in der Regel nicht.
Kann jeder Arbeitgeber am maschinellen Erstattungsverfahren teilnehmen?
Ja. Über das maschinelle Erstattungsverfahren können uns alle Arbeitgeber ihre Anträge einfach per Datensatz übermitteln.
Wer kann die Anträge auf Erstattung noch in Papierform stellen?
Zwei Personengruppen können Anträge auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft noch in Papierform stellen:
- Arbeitgeber in Privathaushalten
- Arbeitgeber, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz - EStG (z. B. eingetragene Vereine) verfolgen und keine Möglichkeit zur Datenübermittlung durch Datenübertragung haben.
Arbeitgeber in Privathaushalten rufen uns einfach an oder finden die Anträge hier.
Welche Abrechnungsprogramme eignen sich für das maschinelle Antragsverfahren?
Entgeltabrechnungsprogramme müssen stets zertifiziert sein. Diese Programme können Sie für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG nutzen.
Wo finde ich Detailinformationen zum maschinellen Antragsverfahren?
Der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat für den Datenaustausch gemeinsame Grundsätze und die Verfahrensbeschreibung für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG aufgestellt.
Wir stellen Ihnen die aktuelle Fassung der Grundsätze und die Verfahrensbeschreibung für das maschinelle Antragsverfahren zur Verfügung.
Praktische Ausfüllhilfe Das Erstattungsverfahren über das SV-Meldeportal
Auch ohne ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm können Sie Anträge auf Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen ausfüllen und online übermitteln: ganz einfach über das SV-Meldeportal.
Ihre Eingaben prüft sv.net automatisch. Wenn Daten fehlen oder unplausibel sind, erhalten Sie einen Hinweis. Die Prüfungen sind ebenso umfangreich wie bei anderen zugelassenen Abrechnungsprogrammen.
Ihre Anträge gelangen über das Internet an die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Als zentrale Annahmestelle leitet die ITSG Ihre Anträge auf Erstattung (U1 und U2) an uns weiter.
Fragen und Antworten zum SV-Meldeportal
Was ist das SV-Meldeportal?
Das SV-Meldeportal steht seit 4. Oktober 2023 zur Verfügung und wird das Vorgängerprodukt sv.net ablösen. Es ist eine Webanwendung, mit der Sie Ihre Meldungen und Beitragsnachweise abgeben können sowie z.B. Ihre Erstattungsanträge nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) übermitteln können. Es funktioniert als Ausfüllhilfe und stellt keinen Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm dar.
Hier finden Sie eine Einführung zum SV-Meldeportal.
Wer hat das SV-Meldeportal entwickelt?
Das Programm wurde von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (kurz ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen entwickelt. Auf den Seiten der ITSG finden Sie weitere Informationen.
Wer kann das SV-Meldeportal nutzen?
Das SV-Meldeportal ist eine Ausfüllhilfe für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen. Daher richtet es sich vor allem an kleine Unternehmen, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen.
Das SV-Meldeportal kann jedoch auch auch mittlere und große Unternehmen sowie Selbstständige und die öffentliche Verwaltung unterstützen, ihre Meldepflichten zu erfüllen, Bescheinigungen abzurufen oder Anträge zu stellen.
Wo finde ich Informationen zum Umstieg von sv.net?
Sie sollten den Wechsel von sv.net zum SV-Meldeportal frühzeitig organisieren, da sv.net zum 29.02.2024 abgeschaltet wird. Bis dahin planen Sie ausreichend Zeit für die Registrierung (ggf. inklusive Erstellung ELSTER-Organisationszertifikat) ein.
Auf dem SV-Meldeportal stehen Ihnen Videos und Praxisratgeber u.a. zur Registrierung zur Verfügung.
Maschinelles Erstattungsverfahren Wie erhalte ich den Erstattungsbetrag?
Sie wählen selbst die Form der Erstattung aus: Überweisung, Verrechnung oder Gutschrift.
Bei der Erstattung übernehmen wird den Zahlweg, den Sie bei der Übermittlung des Antrags ausgewählt haben.
Weist Ihr Beitragskonto Zahlungsrückstände auf, rechnen wir den bewilligten Erstattungsbetrag zuerst mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen auf. Diese Abwicklung des Arbeitgeberausgleichs über das Beitragskonto sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor. Bitte denken Sie daran, dass auch die Stornierung eines Antrags eine Forderung auf dem Beitragskonto bewirken kann.
So legen Sie den Zahlweg fest:
Überweisung
Wir überweisen den Erstattungsbetrag ausschließlich auf die von Ihnen im maschinellen Antrag übermittelte Kontoverbindung. Haben Sie einen Verwendungszweck im Antrag angegeben, übernehmen wir diesen. Ansonsten erfolgt die Erstattung mit dem Verwendungszweck „Erstattung AAG“.
Gut zu wissen:
Haben Sie keine Einzugsermächtigung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge erteilt, empfehlen wir Ihnen die Erstattungsform Überweisung.
Verrechnung
Erstattungsbeträge U1/U2 sollen mit Ihren zu zahlenden Beiträgen verrechnet werden? So geht's:
- Übermitteln Sie den Erstattungsantrag rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge.
- Die Verrechnung mit den abzuführenden Beiträgen erfolgt, nachdem wir über Ihren Erstattungsantrag entschieden haben.
- Liegen die Erstattungsanträge nicht rechtzeitig vor, findet die Verrechnung im nächsten Beitragsmonat statt.
- Wählen Sie den Beitragsmonat für die Verrechnung aus.
- Stehen die zu zahlenden Beiträge z. B. durch eventuelle Rückfragen zum Antrag oder durch eine vorzeitige Verrechnung zum Fälligkeitstag nicht vollständig bereit, erhebt die Einzugsstelle Säumniszuschläge.
Gut zu wissen:
Ist die Erstattung höher als die Beitragsforderung, verbleibt die restliche Erstattung als Guthaben auf dem Beitragskonto. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, wird das Guthaben automatisch mit der nächsten Beitragsfälligkeit verrechnet. Sie sind Selbstzahler und wünschen eine nachträgliche Erstattung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Einzugsstelle.
Beschäftigen Sie Minijobber, ist die Minijob-Zentrale Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um Fälligkeit und Einzug.
Haben Sie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, ist die Knappschaft Ihr Partner bei Fragen zu Fälligkeit und Einzug.
Gutschrift
Wählen Sie für die Erstattung die Gutschrift, erfolgt diese auf Ihr Beitragskonto. Bei Beitragsrückständen gilt – soweit nicht anders bestimmt – die gesetzliche Tilgungsreihenfolge.
Bei Fragen zum Erstattungsverfahren
helfen wir Ihnen gerne!