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FAQ zum Um­la­ge­ver­fah­ren U2 Die Antworten auf die häufigsten allgemeinen Fragen

Hier finden Sie häufige Fragen zum Umlageverfahren U2. Vom Mutterschaftsgeld über den Mutterschutzlohn bis zu Beschäftigungsverboten und Schutzfristen.

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FAQ zu U2-Erstattung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und mehr

Welche Verdienste lege ich zur Berechnung des Mutterschutzlohns zugrunde?

Relevant sind die Verdienste der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Hier erfahren Sie mehr zur Berechnung des Mutterschutzlohns und zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Muss ich meine Arbeitnehmerin während der Schutzfrist abmelden?

Nein. Sie erstellen für Ihre Arbeitnehmerin eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51 zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. zum letzten Tag der Entgeltzahlung.

Als Arbeitgeber im Privathaushalt füllen Sie für die Haushaltshilfe den Änderungsscheck aus und leiten diesen an die Minijob-Zentrale weiter.

Bei Fragen zum Änderungsscheck hilft direkt die Minijob-Zentrale.

Wer zahlt meiner Arbeitnehmerin das Mutterschaftsgeld?

Die KNAPPSCHAFT zahlt Ihren Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld, wenn diese als versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied bei der KNAPPSCHAFT versichert sind.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beispielsweise Familienversicherte oder in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftige, erhalten ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210,00 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Informieren Sie sich einfach direkt bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Mehrere Jobs: Was ist mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Jeder Arbeitgeber beteiligt sich mit seinem Anteil am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Vorausgesetzt, die Mitarbeiterin erhält aus allen Beschäftigungen ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 13 Euro kalendertäglich. Berechnen Sie Ihren Anteil doch einfach mit dem Rechner Zuschuss Mutterschaftsgeld.

Elternzeit und wieder schwanger: vorzeitige Beendigung der Elternzeit?

Frauen können bei erneuter Schwangerschaft die laufende Elternzeit vorzeitig zum Beginn der neuen Schutzfristzeit beenden. Dafür benötigen sie keine Zustimmung des Arbeitgebers.

Mit der Beendigung der Elternzeit lebt das Beschäftigungsverhältnis vor der Elternzeit wieder auf. Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall für die Zeit der Mutterschutzfristen ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld geltend machen.

Arbeitgeber können die vorzeitige Beendigung in diesem Fall nicht ablehnen. Dies regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Beendet die Frau die Elternzeit zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen vorzeitig, sollte sie dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen.

Elternzeit und wieder schwanger: Was ist mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Der Anspruch der Mitarbeiterin auf die Zahlung des sogenannten Arbeitgeberzuschusses ist abhängig von der konkreten Situation:

Keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Keine Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird nicht vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.

Teilzeitarbeit in der Elternzeit. Elternzeit wird nicht vorzeitig beendet:

Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.

Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

In der Regel hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem Einkommen vor der Elternzeit.

Sollte im Einzelfall das Einkommen in der Elternzeit höher sein, erfolgt die Berechnung aus diesem Einkommen.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber in der Elternzeit. Elternzeit wird vorzeitig beendet:

Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, wird auch das Einkommen aus der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt. Die Arbeitgeber zahlen den Arbeitgeberzuschuss anteilig in dem Verhältnis, in dem die Nettoentgelte zueinander stehen.

Was ist mit der Bezahlung bei teilweisem Beschäftigungsverbot?

Beschäftigungsverbote können vollständig oder teilweise ausgesprochen werden. Hat Ihre Arbeitnehmerin ein teilweises Beschäftigungsverbot vorgelegt und darf beispielsweise noch vier Stunden arbeiten, dürfen Sie sie in diesem Rahmen auch weiterbeschäftigen und entlohnen. Die Differenz zum vollen Verdienst zahlen Sie als Mutterschutzlohn weiter. Den Mutterschutzlohn erstatten wir dann auf Antrag.

Darf die Arbeitnehmerin in der Schutzfrist vor und nach der Entbindung arbeiten?

Sie können die werdende Mutter auf ihren eigenen Wunsch hin auch während der Schutzfrist bis zur Entbindung weiterbeschäftigen. Jedoch kann Ihre Mitarbeiterin ihre Einwilligung zur Weiterbeschäftigung jederzeit widerrufen.

Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin auch dann nicht beschäftigen, wenn sie dazu bereit wäre.

Ich habe nur männliche Arbeitnehmer. Muss ich die Umlage U2 trotzdem abführen?

Ja. Ob Sie letztlich Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen gemäß Mutterschutzgesetz erstattet bekommen können, ist unerheblich. Diese Regelung verhindert die Benachteiligung von Frauen bei der Einstellung.

Im letzten Jahr habe ich die Anträge nicht gestellt. Geht das auch jetzt noch?

Ja. Dies können Sie in der Regel innerhalb von vier Jahren tun.

Wo finde ich die aktuellen Umlagesätze?

Die aktuellen Umlagesätze finden sie hier.

Wer beantwortet mir Fragen zum Mutterschutz?

Fragen rund um das Thema Mutterschutz beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter der Rufnummer 030 20179130 montags bis donnerstags zwischen 9 und 18 Uhr. Alternativ können Sie Ihre Frage per E-Mail stellen, an info@bmfsfjservice.bund.de.

Kontaktbox (verweist auf: Kontaktformular)

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